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Interdisziplinäre Erkenntnis einer Familienrichterin (Amtsgericht München, jetzt OLG München) zum Parental Alienation Syndrome, in einem Urteil vom Juni 1998. |
,, Beide Kinder machten bei ihren Anhörungen einen so aufgeweckten Eindruck, daß das Gericht davon überzeugt ist, daß sie zumindest nicht im Sinne des "Parental-Alienation-Syndrome" manipulierbar sind." Ein vom Jugendamt / ASD empfohlenes und vom Vater wiederholt beantragtes psychologisches Fachgutachten erübrigte sich natürlich angesichts dieser zwar im Vergleich zur Fachliteratur über Aussagepsychologie und PAS unseres Wissens nach neuen Erkenntnis, aber klaren Überzeugung des Gerichts. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten wegen sexuellen Missbrauchsvorwürfen war dagegen unverzüglich angeordnet worden, obwohl die Aussagen des Kindes dazu in der gerichtlichen Anhörung zum Umgangsantrag des Vaters so knapp und vage waren, dass die Sachverständige zunächst, offensichtlich erstaunt, fragte, ob sie nicht weiter hinterfragt worden waren, was von der Richterin verneint wurde. Dem Vater war vom Gericht vor diesem Beschluss keinerlei Gelegenheit geboten worden zu den Beschuldigungen auch nur kurz Stellung zu nehmen. Die Sachverständige hielt dazu im Gutachten auch fest, dass die Aussagen bei Gericht überhaupt nicht für das in Auftrag gegebene Glaubhaftigkeitsgutachten geeignet waren. Dieses wurde deshalb allein zu neuen Aussagen erstellt, offensichtlich nach noch weiterer, monatelanger und massiver Beeinflussung des Kindes durch die Mutter und ihre Helfer, die ebenfalls im Gutachten ausführlich beschrieben ist. Das Resultat war allerdings trotzdem negativ, und das selbst nach weiteren, wiederholten "Nachbesserungsversuchen" seitens der Mutter. |
Zur rechtlichen Beachtung
des Parental Alienation (PA) Phänomens durch ein hohes übernationales Gericht vgl. dagegen
die Entscheidung
Die Anfänge dieser Webseiten liegen vor Erscheinen der ersten deutschsprachigen Arbeiten zu PAS (1998) und basierten deshalb zunächst in erster Linie auf amerikanischer Literatur, angefangen mit R. A. Gardner, der den Begriff Parental Alienation Syndrome etwa 1984 prägte, um damit auf von ihm in seiner Arbeit als psychiatrischer Sachverständiger bei Sorge / Umgangsentscheidungen immer häufige beobachtete Verhaltensmuster hinzuweisen, nach denen ein Kind einen Elternteil offenbar unbegründet ablehnt, vgl. R. A. Gardner, Recent Trends in Divorce and Custody Litigation, 1985, und unsere Einführung zum Parental Alienation Syndrome aus 1997.
Früher als in Deutschland wurde PA in Tschechien bekannt, wie der Prager Psychologe Eduard Bakalar berichtet, "Das 'Parental Alienation Syndrome' (PAS) in der Tschechischen Republik", ZfJ 6/98, S. 268. Das zuständige Ministerium hatte bereits 1994 eine Übersetzung des Buches von R. A. Gardner, ,,The Parental Alienation Syndrome", Erste Auflage 1992, und dann eine Schulung von Jugendamtsmitarbeitern veranlaßt. Heute gibt es eine weltweite vielfältige Beschäftigung mit diesem Thema, wie auch unsere Bibliographie zu internationaler wissenschaftlicher Literatur deutlich macht, die wir ständig erweitern. Unsere Bibliographie strebt nicht an die komplette, bereits sehr umfangreiche weltweite Literatur einfach aufzulisten. Uns bekannte Literaturlisten enthalten derzeit schon bis zu über 600 Einträge, dazu kommen fast zahllose Kurzdarstellungen, "Blogs", Videos und Medienberichte etc. Wir greifen gezielt Arbeiten heraus von denen wir nicht nur wissen, dass sie unter Fachleuten Beachtung finden (häufig zitiert werden), sondern auch den Inhalt möglichst aus der vollständigen Arbeit, aber wenigstens hinreichend genau für eine Kurzbeschreibung kennen. Diese Bibliographie macht zugleich auch deutlich, dass das Parental Alienation Syndrome nicht etwa nur eine amerikanische "Erfindung" oder gar allein die des Psychiaters R. A. Gardner ist, wie selbsternannte "ExpertInnen" gerne behaupten und dabei auch vor persönlichen Angriffen (und das beschämenderweise sogar nach seinem Tod, 2003) auf Gardner nicht zürückscheuen. Bei all dem großen Verdienst von Prof. Richard Gardner muss leider auch gesagt werden, dass einige seiner Formulierungen, obwohl er das ganz sicher nicht wollte, heftige Kontroversen auslösten. Auf den Namen des Phänomens kommt es überhaupt nicht an, und schon gar nicht darauf, ob seine Bezeichnung als Syndrom berechtigt ist oder nicht. Manche Autoren lassen daher den Zusatz "Syndrom" einfach weg, einige andere (Darnall, 1997) unterscheiden zwischen "Parental Alienation" als dem Akt der Entfremdung (durch einen Elternteil) und "Parental Alienation Syndrom" für das was das im Kind auslöst.Auch dass von hiesigen Kritikern Argumente kommen würden, wie dass es sich bei PAS um ,,alten Wein in neuen Schläuchen handelt" (Stadler, M. & Salzgeber, J. ,Familie Partnerschaft Recht, Heft 4, 231-235, 1999.) war zu erwarten. Selbstverständlich sind die für PAS charakteristischen Verhaltensmuster auch schon vor Bekanntwerden des PA Begriffes in Deutschland aufgetreten und von einzelnen Sachverständigen und Richtern auch vollkommen richtig erkannt worden. Ursula Kodjoe & Peter Koeppel, Früherkennung von PAS - Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen- Kind-Prax 5/98, S. 138-144, sprechen sehr treffend von einzelnen ,,Leuchtturm-Urteilen" in der Vergangenheit (vgl. auch unsere Zusammenstellung solcher Gerichtsentscheidungen). Mangelhafte Übersetzungen, mit willkürlich abgewandelten Titeln, wie ,,Entfremdete Scheidungskinder ?" (ZKJ 6/2007, S. 218 -224) dienen der Sache ebenfalls nicht, selbst wenn die Originalarbeit von einer zwar gegenüber den Formulierungen von Gardner kritischen, aber ausgewiesenen Expertin (Janet Johnston) für Hochkonfliktscheidungen stammt.
Warum
gibt es in Deutschland beispielsweise kein einziges Fachbuch, dass sich
wissenschaftlich und systematisch mit allen Aspekten des Phänomens
auseindersetzt, wie etwa das exzellente Buch von Guglielmo Gulotta (Jurist,
Psychologe, Ordinarius für Forensische Psychologie, Univ. Turin) et
al.,
La Sindrome da
Alienazione Parentale (PAS). Lavaggio del Cervello e Programmazione dei
Figli in Danno dell'altro Genitore
[Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Gehirnwäsche und
Programmierung von Kindern zum Schaden des anderen Elternteils] (2008)?
Abgesehen davon, dass ein solcher Titel hier ziemlich sicher an
"politischer Korrektheit" scheitern würde, auch wenn das Buch
selbstverständlich auch umfangreich auf subtilere Einflüsse eingeht,
die zu einer Entfremdung führen können, einschließlich der
Differentialdiagnose zu Nicht-PAS Fällen.
Vgl. Inhalt des Buches.
Spezial zur Differentialdiagnose von Parental Alienation ist 2010 ein
weiteres Fachbuch in Italien erschienen: Adele
Cavedon, Tiziana Magro, Dalla Separazione
all'Alienazione Parentale. Come giungere a una valutazione peritale
[Von der Trennung zur Eltern-Kind Entfremdung. Wie kommt man zu
einem Fachgutachten]. Unsere Bibliographie enthält auch weitere
allein dem Thema PA gewidmete Monographien auf hohem Niveau und aus
verschiedenen Staaten.
Deshalb muss es umso mehr erstaunen, dass, wie wir erfahren haben, vor
nicht
allzu langer Zeit im Namen einer für Information über die aktuelle
deutsche Familiengerichtspraxis bekannten Institution die Auskunft
erteilt wurde: „...
das theoretische Konzept von PAS findet in der Wissenschaft keine
Beachtung ...“. Das ist angesichts der umfangreichen
Fachliteratur nicht nur völlig unhaltbar, sondern auch unfair gegenüber
den zwar noch wenigen, die sich auch in Deutschland ernsthaft, statt
nur polemisch / ideologisch mit dem Thema auseinandersetzen,
insbesondere entmutigend für die zunehmende Zahl von
Studentinnen/Studenten die sich mit dem Thema in einer Diplomarbeit /
Dissertation beschäftigen möchten. Vgl. deutsche
PAS Literatur und unsere umfangreiche, internationale
Literaturliste begutachteter Aufsätze zu PAS in anerkannten
Fachzeitschriften): .
Mindestens ebenso erstaunlich ist es, wenn das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend in seiner Publikationsliste auf eine Broschüre des
VAMV hinweist: Alleinerziehend - Tipps und Informationen: Der
"Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter e.V." hat Tipps
und Informationen zu Schwangerschaft und Geburt, Trennung und
Scheidung, Vereinbarkeit von Kind und Beruf, Sozialhilfe, Kosten einer
juristischen Beratung und manches andere mehr
zusammengestellt. Dazu gibt es sogar einen BMFSFJ Download Link (pdf Datei, 208 Seiten).
Darin findet man (18. Auflage, 2008,
Seite 36) zum Stichwort PAS, obwohl mit Wissenschaftlichkeit argumentiert
wird, ohne Literaturstellen dazu, also wohl kraft eigener Erkenntnis
der VAMV Autorinnen:
Wir hielten dagegen den Versuch einer einvernehmlichen Lösung, etwa mit Hilfe einer Beratungsstelle oder durch Mediation, weit eher im Sinne des Kindeswohls, statt einer weiteren Eskalation und Verlängerung des Konflikts, zu der leider auch immer wieder einzelne Anwälte beitragen, vgl.: Verhalten von Rechtsanwälten bei strittiger elterlicher Sorge.
Wie wir gehört haben, kam auf eine Beschwerde gegen diese einseitige Unterstützung einer Lobby und unsachlicher Argumente als Antwort aus dem Referat 206, Familienbildung und -beratung, Erziehungskompetenz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (i. A. L. H, 9. März, 2011, statt einer eigenen Stellungnahme nur wieder die des VAMV, in der u.a. gar behauptet wird: Damit nicht genug,
aus öffentlichen Geldern, wurde u.a auch eine Tagung, Frankfurt, 18-19.1.2008,
gefördert, die sich mit ähnlichen unsachlichen Argumenten nicht nur
gegen PAS, sondern auch gegen jede der in Deutschland dringend
erforderlichen, angestrebten oder sogar schon längst beschlossenen
Reformen zum Kindschaftsrecht wandte (auch gegen den
Regierungsbeschluss zum FamFG vom 9.5.2007,
in Kraft getreten am
1.9.2009) .
Angesichts dieser Atmosphäre ist besonders anzuerkennen, dass es wenigstens vereinzelt immer wieder Sachverständige und Richter gibt, die den Sachverhalt klar erkennen und beschreiben, auch wenn dies leider meist viel zu spät geschieht. Ob dabei die Bezeichnung PAS verwendet wird oder nicht ist unwesentlich. Wesentlich ist aber, dass auch die auslösenden Faktoren für die "Kontaktverweigerung des Kindes" klar erkannt und benannt werden, ohne deren Berücksichtigung keine konstruktive Lösung des Problems möglich ist, sondern die "Kindschaftssache" dann nur durch Resignation des entfremdeten Elternteils, Wundermittel Umgangsausschluss oder Aussitzen bis zur Volljährigkeit "erledigt" werden kann. Vgl. dazu die zahlreichen Urteile, insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, zu den Folgen überlanger Verfahrensdauer, sowie unseren Bericht zum Umgangsausschluss, mit einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Auch die in den USA schon längst zum Überdruss geführte und dann in Deutschland aber dennoch wiederholte Diskussion, ob zu Recht von einem Syndrom gesprochen wird, erscheint uns höchst überflüssig. In der Medizin bezeichnet Syndrom eine Gruppe von Symptomen (Krankheitsmerkmalen), die für eine Krankheit typisch sind. Wir sind aber weit davon entfernt in PAS eine beispielsweise mit der Krankenkasse abrechenbare Krankheit zu sehen. Dazu fehlt es bisher auch an einer offiziellen Definition des Parental Alienation Syndroms (PAS), etwa durch das Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (derzeit DSM-IV) der American Psychiatric Association (1994), oder der International Classification of Diseases and Related Health Problems (derzeit ICD-10) der WHO. Derzeit gibt es ernsthafte Bestrebungen PAS als Beziehungsstörung und zur Differentialdiagnose in das für 2013 zu erwartende neue Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, Fifth Edition, DSM-5 der American Psychiatric Association und wohl auch in das entsprechende medizinische Kompendium, ICD, der Weltgesundheitsorganisation WHO aufzunehmen. Der Psychiater William Bernet (Vanderbilt University) hat dafür die umfangreiche Literatur zusammengefasst, die Gründe dargelegt, sowie eine Definition vorgeschlagen: Parental Alienation Disorder and DSM-V (2008). Unter seiner Führung bildete sich dann eine internationale Arbeitsgruppe, die derzeit etwa 80 Mitglieder umfasst. Entstanden sind daraus ein erweiterter Vorschlag zur Aufnahme von Eltern-Kindentfremdung in DSM-5 und ICD-11, mit einer sehr umfassenden Dokumentation, einschließlich einer Bibliographie mit über 600 Einträgen aus einem Dutzend Staaten und ein Buch das im Oktober 2010 erschien, siehe unten.| 1.
Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils die das Ausmaß einer
Kampagne erreicht, d.h. von Dauer ist, statt auf gelegentliche Episoden
beschränkt zu sein 2. Die Ablehnung ist unbegründet, d.h. ist nicht eine angepasste Reaktion des Kindes auf das Verhalten des ausgegrenzten Elternteils 3. Die Ablehnung ist teilweise auf den Einfluss des anderen Elternteils zurückzuführen. Alle drei Elemente müssen gleichzeitig vorhanden sein damit von PAS gesprochen werden kann. |
Vgl. dazu die Diskussion in Warshak,
2005 und speziell zur
Mutter-Tochter Beziehung: Robert M. Gordon, The
Medea Complex and the Parental Alienation Syndrome: When
Mothers Damage their Daughter's Ability to Love a Man
(1998). Die dadurch im Kind ausgelöste Entfremdung vom anderen
(abwesenden) Elternteil und Hinwendung zum betreuenden Elternteil
bezeichneten Wallerstein & Kelly in ihrer Langzeitstude (1971-77) "Surviving
the Breakup" (1980) als "alignment".
Die Hinwendung zu einem auch noch hilfsbedürftig, leidend
erscheinenden, betreuenden Elternteil kann den Grad einer
Parentifizierung des Kindes erreichen.
Lange Abwesenheit ist, neben der Psychodynamik des Kindes in einer Konfliktsituation, bei besonderer Abhängigkeit von einem (dem sorgeberechtigten oder Wohn-) Elternteil, auch ein wesentlicher Faktor bei PAS. Vgl. z. B. die Arbeit des Psychologen Glenn F. Cartwright (Mc Gill University, Montreal), Expanding the parameters of parental alienation syndrome,1993 (siehe unsere deutsche Teilübersetzung), die besonders auf den Zeitfaktor und seine gravierenden psychischen Folgen für das Kind hinweist:
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3. Zeit heilt alle Wunden, außer Entfremdung: ,,Die Manipulation der Zeit wird zur Hauptwaffe in den Händen des Entfremders, der sie benützt um die Zeit des Kindes zu strukturieren, zu besetzen und zu rauben, um "kontaminierenden" Kontakt mit dem verlorenen Elternteil zu verhindern, und so beide ihres Rechts Zeit gemeinsam zu verbringen zu berauben [die dem Kind ermöglichen würde sich ein reales Bild vom anderen Elternteil zu machen] und das Ziel einer totalen Entfremdung zu fördern. Ungleich Fällen einer Kindesmißhandlung, wo Zeit weg vom Mißhandler manchmal hilft, die beschädigte Beziehung zu reparieren, fördert bei PAS Zeit weg vom verlorenen Elternteil das Ziel der Entfremdung." .. ,,Ein Richter der vielleicht nicht auf eine(n) Neunjährige(n) hört der/die plädiert seinen oder ihren Vater nicht sehen zu wollen, mag eher geneigt sein auf eine(n) ältere(n), "klügere(n)", und mehr artikulierte(n) Dreizehnjährige(n) zu hören. Die zeitliche Ausdehnung der Gerichtsverfahren hilft nicht nur bei der Gehirnwäsche und der Zermürbung des Antragsstellers, sondern sichert dem Entfremder einen stärkeren kindlichen Verbündeten, wenn der endgültige Gerichtstermin festgelegt wird. So ist es, daß Zeit oft "gekauft" wird, durch Falschanschuldigungen, durch Behauptungen das Kind sei bei Kontakten mit dem verlorenen Elternteil in Gefahr, und durch Ersuchen an das Gericht um Aufschub, Fortsetzungen und Verschiebungen. Manchmal werden sogar psychologische Gutachten oder psychiatrische Untersuchungen in den Dienst gestellt, als Teil der Verzögerungstaktik, dann fallengelassen, wenn die gewünschte Verzögerung erreicht wurde." 4. Der Grad der Entfremdung des Kindes ist direkt proportional zur auf die Entfremdung angewandten Zeit. 5. Gerichte die langsam sind Entscheidungen zu fällen, können unbeabsichtigt die arglistigen Pläne des entfremdenden Elternteils zur Entfremdung unterstützen: Der richterliche Wunsch den status quo im Leben der Kinder zu erhalten [im Sinne des Kontinuitätsprinzips], solange die Entscheidung der hoch strittigen Sorgerechtsauseinandersetzung offen ist, kann zum Vorteil des entfremdenden Elternteils wirken. Je länger die Kinder in einer nicht-unterstützenden Umgebung sind, umso weiter driften sie vom nichtsorgeberechtigten Elternteil weg [Goldwater, 1991] |
Ganz anders freilich z . B. die,,Überzeugung" der oben erwähnten Familienrichterin aus München:
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Zur ,,Überzeugung des Gerichts" gehörte nicht nur, dass Kinder, die bei der Anhörung einen aufgeweckten Eindruck machen, nicht im Sinne des Parental Alienation Syndroms- PAS beeinflußbar sind, sondern auch ,,daß es sich nicht um manipulierte Kinderwünsche handelte, sondern um ureigene Wünsche der angehörten Kinder, wenn sie sich zunächst einen flexibleren und geringeren Kontakt und nunmehr gar keinen Kontakt mehr mit dem Vater wünschen. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine reaktive Elternablehnung im Sinne des ,,Parental Alienation Syndrome", sondern vielmehr um die Erfahrung der Kinder während des Zusammenlebens mit dem Vater und daß sie von dieser Erfahrung in ihren Gefühlen gegenüber dem Vater so negativ geprägt sind, daß sie sich zumindest derzeit keinen Kontakt wünschen." Dies obwohl in den 3 Jahren nach der Trennung praktisch jeder Kontakt verhindert wurde und ,,dem Gericht" aus der Anhörung u.a. auch die Aussage der Mutter bekannt war, dass ,,sich ihr Innerstes gegen einen Umgang sträubt". Das war zwar taktisch unklug, im Vergleich zum allerdings gut bekanntem ,,Kind will leider nicht", aber die Kinder hatten zuvor in ihrer Anhörung bereits einem regelmäßigen, unbegleitetetem Umgang im Hause des Vaters zugestimmt und dafür sogar schon konkrete Vorschläge gemacht, wie gemeinsames Kochen etc. Es macht aber verständlich, soweit man derartiges überhaupt rein menschlich gesehen begreifen kann, dass die Mutter sämtliche "Waffen" eingesetzt hat, einschließlich der ,,ultimativen Waffe", eines nach über einem Jahr auch für das Gericht als eindeutig ausgeräumt geltenden sexuellen Missbrauchsvorwurfs. Obwohl der Vater diesen Vorwurf auch nach dessen Entkräftung wiederholt zur Sprache brachte, angesichts der katastrophalen Auswirkung auf die Kinder, ist davon aber nichts in den Protokollen des AG festgehalten und der gesamte Vorgang im Scheidungsurteil überhaupt mit keinem einzigen Wort erwähnt. Das passte wohl nicht zum dort gemalten Idealbild der Mutter. Dem Vater wurde dagegen ,,im Namen des Volkes" eine ,,vorwurfsvolle Haltung" bescheinigt. Ein von ihm veranlasstes zusätzliches psychologisches Fachgutachten, das immerhin von einer offizielen Beratungsstelle des Landkreises stammte, war vom Gericht auch nicht einmal mündlich erwähnt worden. Erst im Beschwerdeverfahren wurde im Beschluss festgehalten, dass es entscheidend zur einhelligen Überzeugung des OLG Senats beitrug, dass die Vorwürfe ,,zu Unrecht" erhoben worden waren. Mit dazu bei trug bemerkenswerterweise auch die Wiederholung einer Version der Vorwürfe durch die Mutter in der mündlichen Verhandlung, wie ebenfalls im Beschluss zu lesen ist Allerdings hatte sich dann das Verfahren weitgehend durch Zeitablauf schon "erledigt", entsprechend dem nun erreichten Alter der Kinder . |
Dass die Gerichte und Behörden nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen haben und dies zügig, um eine weitere Entfremdung des Kindes vom Vater zu verhindern, spielte die entscheidende Rolle bei der Verurteilung Tschechiens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Falle Koudelka, wie in sehr deutlichen Worten nachzulesen ist, u.a. in Absatz 68:
.68. Unter diesen Bedingungen kann man dem Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für die Unfähigkeit der Behörden anlasten, zügige und adequate Maßnahmen bezüglich der Installierung effektiver Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter (siehe, mutatis mutandis, Bove c. Italie, no 30595/02, § 50, 30 Juni 2005) zu ergreifen, noch unterstellen, dass die Behörden angemessene Anstrengungen unternommen haben um eine Lösung für diese verzweifelte Situation zu finden. Nach Auffassung des Gerichtshofes haben die nationalen Gerichte in diesem Fall erlaubt, dass sich der Streit einfach durch Zeitablauf erledigt, derart, dass eine Wiederherstellung der Bindung zwischen dem Betroffenen und seiner Tochter nicht mehr möglich erscheint.
Aus dem bisher gesagten geht auch schon deutlich hervor, dass bei PAS der augenscheinliche, die Ablehnung eines Elternteils beinhaltende ,,Kindeswille" und dessen mögliche bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch den anderen Elternteil - oder auch durch die besondere Stresssituation einer richterlichen Anhörung - eine tragende Rolle spielt. Wie z. B. R. A. Gardner in ,,Judges Interviewing Children in Custody/Visitation Litigation", NEW JERSEY FAMILY LAWYER, Volume VII, Number 2, August/September 1987, S. 26ff, betont, ist es eher unwahrscheinlich, dass die auf eine Entscheidung von Sorge / Umgang gerichteten richterlichen Fragen verläßlich beantwortet werden, wenn, wie meist, nur das Kind allein und es nicht auch mit allen Beteiligten (Eltern etc.) in verschiedenen Kombinationen angehört wird. Ein nicht selten gravierender Fehler kann es aber sein, sich auf eine gemeinsame Anhörung mehrerer Kinder zu beschränken, weil dann häufig ein Kind als "Sprecherkind" auftritt, dem sich die anderen anschließen (auch eine solche gemeinsame Anhörung durch die erwähnte Richterin ist aus einem Beschluss bekannt). Es ist ferner zu bedenken, dass auch versteckt gerichtete Fragen nach der Eignung eines Elternteils (nach dem "besseren" Elternteil) für Sorge/Umgang die Kinder in erhebliche Loyalitätskonflikte zu stürzen vermögen. Meist werden sie sich dann für den Wohnelternteil entscheiden, den sie nicht auch noch verlieren möchten und von dem sie in weit stärkerem Maße abhängig sind. Diese Konflikte allein können ausreichend sein, den anderen Elternteil abzulehnen, ohne zusätzliche, gegen diesen Elternteil gerichtete, bewußte Programmierung. Es kann genügen, wenn der Umgang mit diesem Elternteil nicht gefördert wird, oder gar durch Gestik und sonstige Reaktionen erkennbar ist, dass er nicht erwünscht ist. Einer bewußten, auf auschließlichen "Besitz" des Kindes gerichteten Programmierung (Brainwashing) bedarf es dann nicht. Vielfach geschieht die Beeinflussung auch dadurch, dass das Kind nach einer Trennung als Partnerersatz missbraucht wird, es mit den Partnerschaftsproblemen überfordert wird. (Letzteres kann, vorausgesetzt, dass ein Kontakt überhaupt stattfindet, natürlich auch durch den Nichtwohnelternteil geschehen.)
Das Erkennen einer Programmierung (Brainwashing) und Deprogrammierung des Kindes erfordert, dass seine Aussagen auf nichtsuggestive Weise hinterfragt werden, vgl. Kap. 4 ,,Detection Factors: Uncovering the Programmer's Themes and Processes", S. 69ff, S. 165ff, Table 14, in Clawar &Rivlin, "Children held Hostage. Dealing with programmed and brainwashed children" (1991). Das erfordert nicht nur viel Erfahrung, sondern auch meist weit mehr Zeit als für eine richterliche Anhörung eingeräumt wird. Deshalb kommt bei "PAS Verdacht" einer ausführlichen Begutachtung durch psychologische Sachverständige, die unbedingt auch die Wechselwirkung des Kindes mit sämtlichen, wichtigen Bezugspersonen einschließen solll, besondere Bedeutung zu. Die Mitwirkung aller Beteiligten geschieht meist nicht freiwillig, sondern erfordert praktisch immer eine richterliche Anordnung. Leider ist das in der deutschen Rechtspraxis, ganz anders als z. B. in den U.S.A, so nicht üblich. Selbst wenn sich eine richterliche Anordnung nur auf eine ,,Begutachtung" (Diagnose) beschränkt, ist der Vorgang aber immer auch eine Intervention, die, wenn geeignet durchgeführt, durchaus auch zu einer Deprogrammierung und damit Verbesserung der Kind-Eltern-Beziehung beitragen kann. Darüber waren sich beispielsweise die Teilnehmer an der Tagung ,,Psychologie im Familienrecht" (Bad Boll, Dezember 1998), nach einer zum Teil heftig geführten Debatte weitgehend einig. Erst im derzeitigen (2006) Entwurf zur Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist endlich ausdrücklich von lösungsorientierter Begutachtung, statt reiner Statusdiagnostik, die Rede, allerdings nur als Kann-Variante, statt Soll-Bestimmung.
Vielfach wäre bei PAS aber eine systemische Familientherapie vonnöten, wie sie beispielsweise in den USA schon längst aus Gründen des Kindeswohls vom Gericht angeordnet und überwacht wird, nicht aber in Deutschland. Allerdings erweist sich konventionelle Psychotherapie nur bei milden PAS Fällen als hilfreich. Bei gravierenderen Fällen kann allenfalls eine De-Programmierung des Kindes gelingen. Ob sie von dauerhaften Erfolg ist, hängt aber wesentlich vom verbleibenden Einfluss des entfremdenden (programmierenden) Elternteils ab. Dieser Elternteil ist in gravierenden Fällen nach umfangreichen klinischen Erfahrungen, etwa von Gardner, 2002, kaum zu Therapie bereit (ev. nur als Verzögerungstaktik) und damit auch nicht therapiefähig. Solche Eltern suchen Therapeuten vielfach nur auf der Suche nach neuen "Verbündeten" auf, die ihre Behauptungen bestätigen und das Kind in ihrem Sinne beeinflussen sollen (vgl. Camps, Psychiatrische und psychosomatische Konsequenzen für PAS-Kinder, in v. Boch-Galhau et al. 2003, S.143-155). Bloße richterliche Appelle an Einsicht und Vernunft, wie sie bei uns bestenfalls erfolgen, erweisen sich bei solchen Eltern fast definitionsgemäß ebenfalls als wirkungslos. Der Einsicht muss zumindest durch die Androhung von Sanktionen (ggfs. auch Sorgerechtsentzug) deutlich genug "nachgeholfen" werden, die aber ggfs. dann auch tatsächlich erfolgen sollten. Die gelegentlich angedrohten Zwangsmaßnahmen, z. B. Zwangsgeld, nach §33 FGG, sind jedoch praktisch immer wirkungslos, weil sie nicht nachträglich erfolgen können, etwa nach Boykott des Umgangs in den Ferien (außer dieser wäre vorzeitig angekündigt worden). Die Einführung von Ordnungsmaßnahmen im FGG-Reformgesetz (ab 2009) sollte da Verbesserungen bringen. Bei der derzeitigen deutschen Rechtspraxis können de facto Gerichtsbeschlüsse zum Umgang nicht selten über viele Jahre praktisch risikolos ignoriert werden, bis ein "point of no return" der Eltern-Kind-Entfremdung erreicht ist, und sich schließlich die "Kindschaftssache" durch Resignation des ausgegrenzten Elternteils, oder Zeitablauf (Erreichen der Volljährigkeit), ev. unter Zuhilfenahme des "Wundermittels" Umgangsausschluss, von selbst erledigt.
Nachuntersuchungen von
Entfremdungsfällen bestätigen sehr eindringlich, dass dieses
,,laissez faire" (Gewähren lassen) die Entfremdung derart
verfestigt, dass sie vielfach auch im Erwachsenenalter noch
unvermindert anhält. Dieser Prozess kann in gravierenden Fällen nur
aufgehalten werden, wenn die Macht des Gerichtes früh genug dazu
eingesetzt wird um die Struktur zu ändern, d.h. entweder die elterliche
Sorge dem bindungstoleranten Zielelternteil der Entfremdung
zu übertragen, wie es Gardner in schweren PAS Fällen empfohlen
hatte und in seiner Nachuntersuchung
von 99 Fällen bestätigt
sieht, oder zumindest der Umgang mit dem Zielelternteil vom
Gericht, notfalls auch mittels Sanktionen gegen den entfremdenden
Elternteil, energisch
durchgesetzt wird, vgl. dazu Rand, Rand,
Kopetski, 2005 (The
Kopetski Follow Up Study
von 45 PAS Fällen). Die Ideen von Gardner zum Umgang mit hochgradig
entfremdeten Kindern wurden in den letzten Jahren weiter entwickelt, so
dass es derzeit mehrere neue, bereits erfolgreiche Programme zur
Wiederherstellung der Beziehung zwischen entfremdeten Kind und
Elternteil gibt. Sie funktionieren allerdings im allgemeinen nur auf
gerichtliche Anordnung, die den entfremdeten Elternteil
temporär ausschaltet, oder diesen zwingt sich am Program zu
beteiligen. Vgl. dazu insbeondere die Berichte in Family
Court Review, Jahrgang 48, Heft 1 (Januar 2010),
das als SPECIAL ISSUE ON ALIENATED CHILDREN IN DIVORCE AND SEPARATION:
EMERGING APPROACHES FOR FAMILIES AND COURTS auf etwa 200 Seiten sich
dem Thema widmet. Die Association
of Family and Conciliation Courts (AFCC)ist
eine interdiszipläre und internationale Vereinigung von derzeit
etwa 4000 Fachleuten (Richter, Anwälte, Psychologen etc) die sich der
Verbesserung des Lebens von Kindern und Familien durch Beilegung von
Familienkonflikten widmet. Ihre 47 ste Jahreskonferenz (Denver,
Colorado, 2-5. Juni, 2010) ist ganz.dem Thema Eltern-Kind
Entfremdung in Hochkonfliktfällen gewidmet. Das sehr umfangreiche
Programm umfasst in 80 Sitzungen und 6 zusätzlichen Workshops alle
Aspekte dieses Themas, von teilweise immer noch kontroversen
Formulierungen des von Richard Gardner etwa 1985 eingeführten Konzeptes
Parental Alienation Syndrome zu praktischen Lösungsansätzen bei der
Konfliktbeilegung, insbesondere auch neuer Programme zur
Wiederzusammenführung stark entfremdeter Kinder und Elternteile wo
konventionelle Psychotherapie nicht funktioniert und sogar Schaden
anrichten kann.
Von diesen Entwicklungen sind wir in Deutschland leider aber noch sehr
weit entfernt, wo die wenigen gerichtlichen Aufforderungen zu einer
Therapie bisher regelmäßig am Berufungsgericht gescheitert sind.
Zu den Langzeitfolgen
von Trennung / Scheidung
auf die betroffenen Kinder haben wir eigene Webseiten angelegt.
Erwartungsgemäß sind die Folgen bei andauerden hohem Konflikt,
wie
in vielen PAS Fällen, gravierender als bei einer sogenannten
"guten" Trennung / Scheidung mit Erhalt des
Kontaktes zu
beiden Eltern, obwohl auch dann die Auswirkungen auf die
Psyche
des Kindes keineswegs ein nur vorübergehendes Problem sind. Speziell
zur Hochkonfliktsituation wären aber noch mehr Untersuchungen
erwünscht.
Eine sehr gute Übersicht zum gegenwärtigen internationalen Status des Parental Alienation Syndroms kann man dem umfangreichen Handbuch von Richard A. Gardner, S. Richard Sauber, Demosthenes Lorandos (Hrsg.): "The International Handbook of Parental Alienation Syndrome: Conceptual, Clinical and Legal Considerations" entnehmen. Es ist bei Charles C. Thomas Publisher Ltd. in Springfield, Illinois, U.SA. erschienen, Juli 2006. 476 Seiten Großformat, U.S. $ 84.95. Es umfasst 34 Aufsätze weltweit führender Experten/Expertinnen, darunter auch Autoren aus Deutschland (vgl. Inhaltsverzeichnis, Beschreibung des Verlages).
Aktuell ist auch immer noch das Begleitbuch zur Internationalen Konferenz "Das Parental Alienation Syndrome (PAS)", Frankfurt (Main), 18-19. Oktober 2002, 392 Seiten, herausgegeben von Wilfrid von Boch-Galhau, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel VWB Verlag, 2003, mit Beiträgen in Deutsch und Englisch. Live-Mitschnitte der Vorträge (einschließlich Diskussion) sind jetzt zum Anhören oder zum Download (als MP3 Dateien) frei verfügbar.
Eine umfassende, ausgewogene Darstellung, aus juristisch-praktischer Sicht, zur Bedeutung und Umsetzung des Umgangsrechts, der Notwendigkeit dessen Behinderung und daraus resultierender Eltern-Kindentfremdung (PAS) möglichst frühzeitig zu begegnen, ist der Beitrag von Thomas Rauscher in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 4 Familienrecht §§1684-1717 (Elterliche Sorge 3 -Umgangsrecht) Neubearbeitung 2006 von Michael Coester, Thomas Rauscher, Ludwig Salgo. Redaktion Lore Peschel-Gutzeit. Sellier -de Gruyter, Berlin. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen werden nicht nur aufgeführt, sondern sind, wie es sein soll, im Kontext kommentiert.
In dem
praktisch von allen Richtern und Anwälten verwendeten Standardkommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65.
Auflage, 2006, S.1970, §1684 (Umgangsrecht) RndNr. 7 wird als
Hintergrundinformation zum Parental Alienation Syndrom (PAS) auf Warshak (2005)
verwiesen. Auch im "Palandt" 2007, 66. Auflage, wird wieder auf diese
Arbeit hingewiesen, auf Seite 1975, ebenso 2008, S.1952; 2008 und 2009,
S. 2004 auf Johnston
(2007), seit 2009
und ab 2010 aber nur mehr auf ein das Konzept ablehnendes Urteil
des Kammergerichts
Berlin 13 UF 199/04 vom 1.7.2005, mit Bezug auf Bruch
FamRZ 2002, 1304, etc. Allerdings ist seither auch kein Aufsatz zum
Thema mehr auf Deutsch erschienen
und ein umfassendes Fachbuch dazu gibt es in Deutschland immer noch
nicht, nicht einmal in Übersetzung. Nicht einmal für das weit
verbreitete Buch des anerkannten Experten Richard Warshak "Divorce
Poison" [Scheidungsgift], 2002 (2te erw. Auflage 2010),
dass sich primär an betroffene Eltern richtet und sicher einen großen
Leserkreis hätte, konnte bisher ein deutscher Verlag gefunden werden,
während in den ungleich kleineren tschechichen und kroatischen
Sprachräumen schon längst Übersetzungen vorliegen.
Einen
exzellenten Einblick in neuere Entwickungen (in den USA und Kanada) zur
gerichtlichen und psychologischen Lösung von Fällen hochgradiger
Eltern-Kind-Entfremdung gewährt die speziell (auf etwa 200 Seiten) dem
Thema gewidmete Ausgabe von Family
Court Review, Jahrgang 48, Heft 1 (Januar 2010), vgl. GUEST
EDITORS' INTRODUCTION TO SPECIAL ISSUE
ON ALIENATED CHILDREN IN DIVORCE AND SEPARATION: EMERGING APPROACHES
FOR FAMILIES AND COURTS (p 6-9) von Barbara Jo Fidler, Nicholas
Bala (Kanada). Inhaltsverzeichnis
und Kurzzusammenfassungen sind
online frei einsehbar. Diese Ergebnisse wurden auf einem
ebenfalls ausschließlich diesem Thema gewidmeten internationalen
Kongress in Denver, Colorado, 2-5- Juni vertieft,
veranstaltet von der Association of Family and Conciliation
Courts (AFCC) und
mit über 1000 Teilnehmern.

Zuletzt geändert:16 January 2012.
1.12.07:41246