Zusammenstellung wesentlicher Punkte aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle Koudelka gegen Tschechien vom 20.7.2006 (no. 1633/05), die unserer Meinung nach eine juristische Anerkennung des PAS Phenomens durch dieses hohe, übernationale Gericht bedeuten.  

Noch wesentlicher als die explizite Verwendung des PAS Begriffes im Urteil ( vgl. §§ 35, 62, auch in der Teilübersetzung aus dem Französischen) scheint uns dabei vor allem, dass auch die Kriterien, die etwa in der Formulierung von Warshak (2005) das PAS Phänomen ausmachen, tragend in die Urteilsbegründung eingeflossen sind, einschließlich des Einflusses des einen Elternteiles auf die Ablehnung des anderen Elternteils durch das Kind (vgl. § 67). 

Nach Warshak ist PAS charakterisiert durch:

1. Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils die das Ausmaß einer Kampagne erreicht, d.h. von Dauer ist, statt auf gelegentliche Episoden beschränkt zu sein.
   
Das geht auch aus der umfangreichen Beschreibung des  Geschehens, in dem sämtliche Register der Umgangsvereitelung gezogen wurden, hervor. Durch diese Kampagne der Mutter kam es überhaupt nur zu kurzen Kontakten mit dem Kind, in denen aber seine Ablehnung des Vaters heftig, ja geradezu hysterisch war.(vgl. § 35).   
2. Die Ablehnung ist unbegründet, d.h. ist nicht eine angepasste Reaktion des Kindes auf das Verhalten des ausgegrenzten Elternteils.
   
Dem abgelehnten Vater wurde nicht nur unbeschränkte Erziehungsfähigkeit bescheinigt, sondern auch, dass er einen positiven Einfluss auf das Kind haben könnte, der den negativen Einfluss der Mutter kompensieren könnte (§35).  
3. Die Ablehnung ist teilweise auf den Einfluss des anderen Elternteils zurückzuführen.
   
vgl.  §§ 35, 67.
Alle drei Elemente müssen gleichzeitig vorhanden sein damit von PAS gesprochen werden kann

a. Aus Paragraph 35 der Fallbeschreibung:

    D’après le rapport établi par un psychologue ayant été présent, la rencontre n’avait duré que trois minutes car la mineure refusait de parler au requérant et se comportait de manière hystérique. Selon le psychologue, E.P. faisait développer chez l’enfant le syndrome d’aliénation parentale, compromettant ainsi l’évolution de ses rapports envers le sexe opposé, et l’encourageait dans ses manifestations hystériques et égocentriques. Etant donné que le requérant avait été reconnu apte à élever l’enfant, s’intéressait à elle et s’acquittait de la pension alimentaire, l’expert considéra qu’il pourrait compenser les manquements de l’éducation dispensée par E.P. ; une psychothérapie de la mineure, accompagnée, le cas échéant, de son hospitalisation, fut préconisée. 

Nach dem von einem anwesenden Psychologen erstellten Bericht hat das Zusammentreffen nur drei Minuten gedauert, weil die Minderjährige [damals 12] sich weigerte mit dem Beschwerdeführer zu sprechen und sich auf hysterische Weise benahm. Dem Psychologen zufolge hat E.P. [die Mutter] im Kind die Entwicklung des Parental Alienation Syndroms verursacht, das auch seine Entwicklung der Beziehungen zum anderen Geschlecht beeinträchtigt und es zu seinen hysterischen und egozentrischen Verhalten ermutigt. Anbetrachts, dass der Beschwerdeführer als erziehungsfähig befunden wurde, sich für das Kind interessiert und den Unterhalt begleicht geht der Sachverständige davon aus, dass er die mangelhafte Erziehung durch E.P. kompensieren könnte; eine Psychotherapie der Minderjährigen, verbunden gegebenfalls mit ihrer Hospitalisierung wurde empfohlen.  [Anmerkung: Letzteres entspricht sogar dem teilweise heftig umstrittenen Vorschlag von R. A. Gardner  im Falle  von schweren PAS,]

b. Aus Paragraph 62 der Urteilsbegründung:

......;les rapports ultérieurs ont relevé chez l’enfant sa fixation pathologique à la mère et le syndrome d’aliénation parentale (paragraphe 35 ci-dessus). Il était donc plus qu’évident que le passage du temps avait en l’espèce des conséquences défavorables pour le requérant.

....; Die späteren Berichte haben eine pathologische Fixierung des Kindes auf die Mutter und das Parental Alienation Syndrome (Paragraph 35, oben) aufgezeigt. Es ist daher mehr als evident, dass der Zeitablauf in diesem Falle ungünstige Konsequenzen für den  Beschwerdeführer hatte.  [Anmerkung: Fixierung auf den entfremdenden Elternteil, Fehlen von Ambivalenz sind ebenfalls charakteristisch für PAS.] 

c. Aus Paragraph 67 der Urteilsbegründung:

67.  Au vu des faits susmentionnés, la Cour admet que la non-réalisation du droit de visite du requérant est imputable surtout au refus manifeste de la mère, puis à celui de l’enfant, programmé par cette dernière. ..

67.  Angesichts der oben erwähnten Tatsachen geht der Gerichtshof davon aus, dass die Nichtumsetzung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers in erster Linie auf die offensichliche Ablehnung durch die Mutter, dann des Kindes, programmiert durch letztere, zurückzuführen ist. .....

Teilübersetzung des Urteils aus dem Französischen

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