Entscheidungen zum Umgangsrecht


Entscheidungen nach Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009

  1. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - gegebenenfalls einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen.
  2. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen.

 Kommentar: Abgesehen davon, dass es für Außenstehende menschlich kaum nachvollziehbar ist, dass eine derartige Regelung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, und das bis zum Höchstgericht, sehen wir dieses Urteil als einen wichtigen, wenn auch im Vergleich zum Ausland sehr bescheidenen Schritt an. In Staaten der USA bedarf ein Umzug (bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils) schon seit langem einer auf einer Kindeswohlprüfung basierenden vorherigen Bewilligung des Gerichts und werden Übertretungen entsprechend geahndet. Auch unser Nachbarland Frankreich hat mit seiner jüngsten Kindschaftsrechtsreform vom 21.2.2002  entsprechende Regelungen eingeführt.

Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen. Mutter und minderjährige Tochter wandten sich gegen das Umgangsrecht des Vaters, das auch Übernachtung vorsieht. Die Mutter hatte den Umgang mit der Tochter unterbunden, weil sie ,,den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden." Die Sachverständigen kamen in Glaubhaftigkeitsgutachten zum Schluss, dass die Äusserungen des Kindes ,,sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen". Das Amtsgericht ist aufgrund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung des Kindes auf Suggestionen beruhe. Auch habe es zu ihrem Vater ein "wirklich herzliches Verhältnis", das auf jeden Fall zu fördern sei (siehe Kommentar).

Wird fortgesetzt.

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