Deutsche
Sorgerecht-Entscheidungen
Seit der Kindchaftsrechtsreform von 1998 wird über das Sorgerecht nur
mehr auf Antrag verhandelt, ansonsten bleibt es bei der gemeinsamen
Sorge nach der Scheidung. Der Konflikt hat sich damit
überwiegend auf den Umgang verlagert. Verfahren zum Umgang die sich über Jahre
wenn nicht sogar ein Jahrzehnt lang hinziehen, wenn
der ausgegrenzte Elternteil nicht früher resigniert
oder der Fall sich "einfach" durch Erreichen de
Volljährigkeit "von selbst erledigt", kennen wir leider
zur Genüge. Die psychischen Belastungen des Kindes sind
in solchen Hochkonfliktfällen sicher nicht nur auf die
Zeit des langen Rechtsstreites beschränkt, sondern wie
die Forschung zeigt, führt eine solche "schlechte"
Trennung/Scheidung zu Langzeitfolgen im Erwachsenenleben
die gravierender sind als sie es schon bei einer sogenannten
"guten" Trennung/Scheidung sind. Wichtig wäre daher
zunächst Prävention durch eine möglichst
rasche Bearbeitung strittiger Fälle, bevor sich die
Fronten verhärten. Eine geschlossene Phalanx von
Scheidungsbegleitern sollte unter Zuhilfenahme von
Beratungsangeboten und Mediation auf eine einverrnehmliche
Lösung hinarbeiten (wie es z. B. die Cochemer Praxis
vorsieht), statt dass, wie leider so oft, das
Verfahren eskaliert wird. Ansonsten wäre es wirklich wichtig
Entscheidungen auch konsequent und raschestens
durchzusetzen, wenn nötig durch Zwangsmittel oder eben
durch einen ,,raschen Schnitt" bezüglich des gesamten
Sorgerechts oder zumindest des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Blosse richterliche Appelle an
die Einsicht des entfremdenden Elternteils, wenn sie denn
erfolgen, nützen in solchen langjährigen
Hochkonfliktsfällen leider nichts. All das wäre
innerhalb der bestehenden Gesetzeslage schon möglich.
Andere Möglichkeiten, wie sie z. B. in den USA schon
längst genützt werden, wie Nachweise über
verpflichtende Beratung/Kurse über Scheidungsfolgen als
Voraussetzung für eine Scheidung mit
minderjährigen Kindern, Mediation, Unterstützung
durch einen besonders qualifizierten und erfahrenen "special
master" der auch mit gewissen Vollmachten ausgestattet ist
und gerichtliche Anordnung und Überwachung einer
systemischen Familientherapie (Intervention, statt
bloßer Begutactung des Istzustandes) würden
allerdings Gesetzesänderungen erfordern. (Vgl. dazu
Arbeiten über den Umgang mit
Eltern-Kind-Entfremdung-PAS, z. B. Warshak 2005, Kapitel V;
Ward & Harvey, 1993/98; Johnston & Roseby
1997).
Der Fall G.:
Zum
Verbleib der (hier: 1992 als Zwillige geborenen Kinder bei
der für erziehungsungeignet gehaltenen Mutter unter
gleichzeitiger Übertragung der elterlichen Sorge auf
den (in den USA lebenden) Vater mit Ausnahme des auf einen
Ergänzungspfleger übertragenen
Aufenthaltsbestimmungsrechts. [Leitsatz
der Redaktion, FamRZ 2005 (19), S. 1700-1702, Urteil in Auszügen, mit
Anmerkungen.]
Ein extremer Fall
einer hartnäckigen Umgangsverweigerung,
Nichtbeachtung sämtlicher gerichtlichen
Anordnungen, sowie massive Beeinflussung der Kinder
gegen ihren Vater, bis zu einem zumindest
vorläufig nicht mehr umkehrbaren "point of no
return" ist der der 1992 geborenen Zwillinge
G. und S. der die deutschen Gerichte etwa schon seit der
Trennung in 1994 beschäftigt. Die jetzt
endlich gesetzten Massnahmen und die sehr deutlichen,
wirklich lesenswerten Worte im Beschluss des OLG Frankfurt/M -1UF 94/03
v. 11.5.2005 kommen daher leider viel zu
spät. Sehr deutliche Worte zu diesem beispiellosen Fall
fanden sich allerdings auch schon in dem damit
abgeänderten Beschluss
des AmtsG Frankfurt/M -Höchst vom 18.2.2003 -402
F2373/01 S0 mit dem das Sorgerecht zunächst
auf das Jugendamt übertragen wurde [FamRZ 2004 (19), S.
1595-1597]. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die
Mutter als auch der Vater befristete Beschwerde eingelegt.
Beide erstrebten mit ihrem Rechtsmittel die
uneingeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge
auf sich. Die weiteren Vorgänge, dargestellt im
Beschluss des OLG, sind ebenfalls bisher ohne
Beispiel:
Die Mutter erklärte sich nach
früherer vollständiger Verweigerung nunmehr bereit
an einer Begutachtung mitzuwirken, insistierte aber darauf,
dass der Sachverständige Psychiater sei und dass die
Gespräche in ihrer Wohnung stattfanden. Sie
wurden aber nach dem zweiten Mal dennoch von ihr
abgebrochen.
Einen ähnlich alarmierenden Bericht wie
der Sachverständige (25.1.2004) gab der Amtsvormund des
Jugendamtes ab (15.3.2004).Sämtliche Kompromiss- und
Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen seien
unterlaufen worden. Man gehe von einer
Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße
aus.
Auf Antrag
des Amtsvormundes erging deshalb am 19.3.2004 ein
Senatsbeschluss, dass die Kindern an diesen herauszugeben
seien, und der Amtsvormund verbrachte die Kinder daraufhin in
eine therapeutische Einrichtung. Durch Beschluss vom 8.4.2004
ordnete der Senat ihre stationäre Begutachtung an.
Angesichts der Bedenken gegen die Erziehungsgeeignetheit der
Mutter sollte der Aufenthalt auch dazu dienen, zu klären,
ob sich losgelöst von der Mutter in Kontakten zwischen den
Kindern und ihrem Vater - auch im Hinblick auf eine
Änderung des Sorgerechts - eine Beziehung zu diesem
anbahnen lässt.
Nach den Berichten aus
der therapeutischen Einrichtung lebten sich beide Kinder dort
überraschend gut ein. Dies galt sowohl für die
Wohngruppe des Heimes als auch die neue schulische Umgebung.
Sie gingen davon aus, der Aufenthalt dauere nicht allzu lange
und erlebten ihn miteinander als Geschwister offenbar trotz der
Schwierigkeiten der Situation zunächst auch wie ein
Stück Abenteuer. Allerdings ist es auch der Einrichtung
nicht gelungen, die Mutter wie eigentlich vorgesehenen auf
Distanz zu den Kindern zu halten. Die Mutter nahm sich
nach kurzer Zeit im selben Ort ein Zimmer, traf sich mit den
Kindern unabhängig von den vorgesehenen Umgangszeiten
heimlich außerhalb der Einrichtung, versuchte immer
wieder, in Telefonaten mit Mitarbeitern der Einrichtung
Einfluss auf die dortige Arbeit zu nehmen und gab den Kindern
Verhaltensanweisungen. Die Kontakte zum Vater, die nach
anfänglich großer Ablehnung sehr viel lockerer
geworden waren, wurden unter dem erkennbaren Einfluss der
Mutter erneut schwieriger, und die Kinder verweigerten sich
dann wieder weitgehend. Das Verhalten der Mutter führte
auch hier dazu, dass der Gutachtensauftrag erschwert wurde. Die
Dauer des Aufenthaltes der Kinder in der therapeutischen
Einrichtung verlängerte sich
dadurch. ..........
Es gab 2 Besuchskontakte des Vaters in Anwesenheit der
Berichterstatterin des Senats.
Auf
Drängen zweier Frankfurter Familienrechtslehrer
beabsichtigte das Jugendamt Anfang Dezember 2004, die Kinder
zur Mutter zurückzuführen. Es teilte dies der
Heimleitung mit und forderte diese auf, den Senat hierüber
nicht zu informieren. Der Senat, dem dies zur Kenntnis gebracht
wurde, verfügte daraufhin durch einstweilige Anordnung vom
8.12.2004, dass der Aufenthalt der Kinder bis zur Vorlage des
gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nicht
verändert werden darf. Am 19.12. brachte die Mutter die
Kinder nach einem vereinbarten Umgangskontakt nicht in das Heim
zurück und tauchte mit Ihnen unter. Um der Mutter einer
Brücke zu bauen setzte der Senat durch Beschluss vom
22.12.2004 die Vollziehung seines Beschlusses vom 8.12.2004 bis
zum 27.12.2004 aus, nachdem die Mutter über ihre
Anwältin zugesichert hatte, sie werde die Kinder am 27.12.
freiwillig wieder in das Heim zurück bringen, wenn sie
zuvor mit ihnen die Weihnachtsfeiertage verbringen dürfe.
Diese Zusage hielt die Mutter nicht ein und blieb mit den
Kindern untergetaucht. Durch Beschluss vom 28.12.2004 bestimmte
der Senat an Stelle des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main
einen anderen Pfleger für die Kinder mit dem Aufgabenkreis
der Personensorge. Zusammen mit den Kindern ließ sich die
Mutter in der Folgezeit von Fernsehsendern interviewen. Die
Schule besuchten die Kinder erst wieder nach Vorlage des
Gutachtens ab Februar 2005. Die Staatsanwaltschaft leitete
gegen die Mutter unter Bejahung des öffentlichen
Interesses ein Strafverfahren wegen Kindesentführung
ein.
Dieser Entwicklung
vorausgegangen war ein Beschluss des OLG Frankfurt/M v. 3.
9.2002 -1UF 103/00 zum Umgang und Auskunftsrecht
[vgl. auch FamRZ (22) 2002, S. 1585- 1588].
Dem Vater wurde das Recht zu einem begleiteten
Umgang eingeräumt und der Mutter die elterliche Sorge
für die Kinder und Y. entzogen, soweit es um die
Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater
geht , auf eine Ergänzungspflegerin übertragen.
Auch soweit es um die Erfüllung des
Auskunftsrechts des Vaters gegeht wurde der Mutter die
elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt
übertragen. Gleichzeitig wurde ihraus dem im
Beschluss sehr deutlich gemachten Gründen für den
Fall, dass sie der Verpflichtung zur Herausgabe der
Kinder an die Ergänzungspflegerin nicht
nachkommt, Zwangshaft angedroht (Sie ist
Sozialhilfeempfängerin, daher Zwangsgeld nicht
angebracht). Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten. Um die Herausgabe der Kinder
durchzusetzen, kann auch Gewalt gegen die Antragsgegnerin
gebraucht werden.
Wie sich herausstellte wurden
auch das nichts gefruchtet. Vorausgegangen waren
diesem Beschluss wieder eine Reihe weiterer Schritte, wie am
14.11.200 durch vorläüfige Anordnung Entzug der
elterlichen Sorge insoweit als diese die Bestimmung
über den persönlichen Umgang der Kinder mit dem
Vater umfasst. Der Senat bestellte dafürt eine
Pflegerin, der die Mutter Kontakte zu den Kindern verwehrte
und es folglich auch nicht gelang einen Umgang
anzubahnen. Die Umgangspflegerin wurde auf Antrag
beider Eltern entlassen und durch Beschluss
vom 19.3.2002 eine Verfahrenspflegerin bestellt, die
aber ebenso an der starren Haltung der Mutter
scheiterte.
Dem Antrag des Vaters einen stationären Aufenthalt
der Kinder und der Eltern in einer familientherapeutischen
Einrichtung, die zur Aufarbeitung induzierter Eltern-Kind-Entfremdung
spezialisiert ist, zum nächstmöglichen
Zeitpunkt anzuordnen, hat der Senat in diesem Beschluss
(noch) nicht stattgegeben, weil es an einer
Rechtsgrundlage fehle. Ferner hieß es damals:
Es
ist auch nicht Sache des Senats, der Mutter den Entzug
der elterliche Sorge und deren Übertragung auf den
Vater anzudrohen. Wie das künftige Sorgerecht
für die Kinder X. und Y. zu gestalten ist, hat das
Amtsgericht zu entscheiden, bei dem derzeit ein
Sorgerechtsverfahren anhängig ist.,
Das Amtgericht
Frankfurt-Höchst hatte am 13.3.2000 die
Anträge des Vaters zurückgewiesen, mit denen er
insbesondere erreichen wollte, dass eine Umgangspflegschaft
angeordnet wird, dass durch eine kinderpsychiatrische
Untersuchung geklärt wird, welchen Grad die induzierte
Vater-Kind-Entfremdung erreicht hat und welche konkreten
psychiatrischen und psychologischen Interventionen empfohlen
werden, dass die Mutter Auskunft über den Gesundheit- und
Entwicklungsstand der Kinder gibt und dass klargestellt wird,
dass der ursprüngliche Umgangsbeschluss vom 23.1.1997 nach
wie vor Geltung hat.
Obwohl das Parental Alienation Syndrome
(PAS) in diesen Urteilen nicht ausdrücklich
erwähnt ist, außer in der Wiedergabe der
Anträge des Vaters als induzierte
Eltern-Kind-Entfremdung, gibt es in deutschen
Gerichtsurteilen wohl kaum eine deutlichere
Beschreibung der gesamten Verhaltensmuster sowohl
beim entfremdenden Elterteil (der Mutter) als auch der
kompromisslosen Ablehnung des anderen Elternteils
(Vater) durch die Kinder, die wie für das Vorliegen
von PAS unbedingt erforderlich, ebenfalls
völlig unbegründet war. Die Gutachten und
Gerichte bestätigten dem Vater ausdrücklich
uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit und z. B.
im Beschluss 1 UF 94/03:
Obwohl
die Situationen für ihn sehr schwierig war, zeigte
sich der Vater in seinem Verhalten einfühlsam auf die
Kinder bezogen. In den vorausgegangenen
Verhandlungsterminen, auch in dem vorausgegangenen
Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht, war der Vater jeweils
um eine gütliche Regelung und eine Verständigung
mit der Mutter bemüht. Es war deutlich, dass es ihm
nicht um eine streitige Auseinandersetzung mit der Mutter
geht, sondern dass er aus Sorge um seine Kinder handelt.
Sie liegen ihm offenbar am Herzen, und er ist
überzeugt davon, dass eine Verbindung zu ihm als Vater
für seine Kinder wichtig wäre.
Entsprechend dieser Beschreibungen liegt sogar ein (besonders)
schwerer Fall von PAS nach den Kategorisierungen von Gardner
vor, sowohl für die Kinder als auch dem Verhalten
des entfremdemden Elternteils entsprechend, vgl. z. B.
Gardner in The International Handbook of Parental
Alienation Syndrome, 2006, S.5-11. Auch seiner
(allerdings kontroversen) Empfehlung für solche
Fälle einer temporären
Fremdunterbring der Kinder und Entfernung vom
entfremdenden Elternteil (was dieser umging) wurde,
allerdings nur vorübergehend, gefolgt.
Wir wollen allerdings auch einräumen, dass die
Kategorisierung durch Gardner, obwohl seiner langjährigen
klinischen Erfahrung entspreched, zu schematisch sein mag
und, dass immer die besonderen Umstände des
Einzelfalls genau berücksichtigt werden müssen. Das
ist hier etwa, dass der Vater seinen Wohnsitz in den USA
hat, die Kinder aber seit frühester Zeit ohne
nennenswerten Kontakt zu ihm (der allerdings
hartnäckigst verhindert wurde) in Deutschland
aufgewachsen sind, der Vater ihnen also nicht nur massiv
entfremdet, sondern sogar weitgehend fremd ist. Diesen
unbestreitbaren Schwierigkeiten hätte man
jedoch wirksam durch möglichst frühzeitiges und
konsequentes Handeln begegnen können und
müssen.
Weitere, in oben angeführten Urteilen nicht explizit
ausgeführte Einzelheiten zu diesem Fall sind im
Internet zu finden.
Zum Kontrast, soll die scharfe Gegenstimme des Frankfurter
Familienrechtslehrers Ludwig Salgo nicht unerwähnt
bleiben. Auch: Zu wem gehört das Kind?
Wenn Eltern sich trennen: Über Rechte und Ansprüche von Müttern und
Vätern, über Zumutungen von Richtern und Leiden von Kindern, ein
Gespräch mit dem Juristen Ludwig Salgo. Interview: Birgit Walter. Berliner Zeitung, Magazin 30. 06. 2007
Den Schlussstrich der langen Liste der Verfahren vor deutschen Gerichten (1995-2007) bildet die Entscheidung des AG Frankfurt / Main (Abt. Höchst) vom 4. 4.2007 - 402 F 22260/06 SO
mit der die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater durch das
OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.5.2005) wieder aufgehoben wird und die
alleinige elterliche Sorge für die nun fast 15 Jahre alten Zwillinge
wieder der Mutter übertragen wird, nicht etwa, weil sich an der Einschätzung
bzgl. Erziehungsfähigkeit etwas geändert hätte, sondern ,,damit zunächst einmal Ruhe einkehrt, und der Ast. sich an seine Ankündigung hält, seinen Kindern nur zu schreiben".
Außerdem könne der Wille der Jugendlichen nicht mehr länger unbeachtet
bleiben, obwohl auch unbestritten blieb, dass sie bereits über mehr als ein
Jahrzehnt von der Mutter massivst gegen den Vater beeinflusst worden waren.
Die sehr lange Urteilsbegründung des AG liest sich zumindest für uns
eher wie eine komplette Bankrotterklärung. Vgl. ,,Abänderungen gerichtlicher Anordnungen (Fall ,,Gebhard"). §§ 1686, 1696 Abs.1 und 2 BGB." Mit Anmerkungen ,,Zurück zum Anfang" von PD Dr. Jörg Reichert, Berlin, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ 12, Seite 498, 2007.
Einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in
diesem Falle ist die deutsche Bundesregierung zuvorgekommen, indem sie
am 1.4.2008 ex gratia (freiwillig) 25,000 € im Sinne einer
gütlichen Einigung gegen Streichung von der Liste der Verfahren anbot.
Es ist für uns zumindest menschlich verständlich, dass dieses Angebot
nach einem so langen (1994-2008) zermürbenden und sicher auch
kostspieligen. aber letztlich erfolglosen Kampf um das Umgangsrecht vom
Vater angenommen wurde, zumal die verlorenen Jahre mit den Kindern
durch nichts mehr ersetzt werden können. Vgl. Glenn GEBHARD against Germany (Application no. 13415/06 ), Entscheidung vom 13.5.2008.
Einem Elternteil (der Mutter) war es also in
der deutschen Rechtspraxis möglich das Umgangsrecht des
Vaters und der Kinder über mehr as ein Jahrzehnt vollständig zu
boykottieren, die Kinder massivst gegen den Vater zu
beinflussen und vollständig zu entfremden, sowie
sämtliche Gerichtsbeschlüsse einfach zu ignorieren.
Das ist leider nicht einmal so beispiellos, wie es dargestellt
wurde. Es sei nur an den Fall
Alteck (Pseudonym) erinnert:
Der Fall Alteck (Pseudonym)
Der Fall ist
auf den Webseiten des Vaters ausführlich dargestellt,
einschließlich einer langen Liste von Gerichtsverfahren
von 1993 -2001. Die Anfangsphase ist auch in seinem Buch:
,,Der Mißbrauch des
Mißbrauchs. Ein Vater wehrt sich gegen den Verdacht der
sexuellen Kindesmißhandlung", Herder 1994
(vergriffen, soll aber laut Webseite unter einem neuen
Titel bei Verlag Ulmer Manuskripte im Herbst 2006 neu
erscheinen). Nachtrag
16.9.: Das Buch ist gerade unter dem
Titel "Unsere
Kinder siehst DU nicht" erschienen.
Näheres (Auszug, Pressestimmen) auf den Webseiten des Autors.
Die Gerichte erkannten
zwar nach einem nichts an Deutlichkeit übrig
lassenden psychologischen Fachgutachten schließlich
(vgl. Endurteile zu Sorge und Umgang) die verheerenden Folgen
für die Kinder nach 10 Jahren der massiven negativen
Beeinflussung (einschließlich sogar einer Verbrennung des
Vaters als Puppe, angeblich auf Empfehlung eines
"Aufdeckervereins" bei dem auch die Kinder ausgiebig
"therapiert" wurden), konnten sich aber immer noch nicht zu
wirksamen Maßnahmen entschließen, sondern setzten
das Umgangsrecht für die nun 17 jährige älteste
Tochter ganz aus und bauten bei den zwei jüngeren Kindern,
trotz der jahrelangen bewußten Ausgrenzung des Vaters
durch die Mutter und ihren gerade wiederholtem Antrag jeden
Umgang gerichtlich zu verbieten, ausgerechnet auf ihr Wort,
dass sie dem Umgang nichts entgegensetzen würde.
Uns sind jedenfalls bisher keine Fälle von
derart hartnäckigen und jahrelang andauerndernden
Umgangsvereitelung und Entfremdungsversuchen bekannt geworden,
bei denen der entfremdemde Elternteil später Einsicht
zeigte, auch nicht durch Therapieversuche, wie
das R. A. Gardner auf Grund seiner langjährigen
klinischen Erfahrungen und als Gutachter sehr deutlich machte
(Gardner, 2003). Der Einsicht solcher
Eltern kann bestenfalls im Frühstadium durch
energisches Einschreiten der Gerichte "nachgeholfen" werden.
Oft, aber nicht immer, erkennen die Kinder als Jugendliche
oder noch später was ihnen angetan wurde und wenden
sich dann auch nicht selten vom entfremdenden Elternteil
ab.
Ein ausführlicher Bericht zu diesem Fall und
zu weiteren ähnlichen Fällen erschien auch im
STERN Nr. 51 vom 12.12.2002, unter dem Titel:
Deutschland: SORGERECHT. Wenn Eltern sich nach der Trennung
streiten, sind die Kinder die Verlierer. Kampf ums
Kind. Zu den leider immer
noch nicht seltenen Missbrauchsanschuldigungen im Zusammenhang
mit Sorge- / Umgangsrechtauseinandersetzungen vgl. auch unseren
Bericht zu einem grundlegenden BGH Urteil über Anforderungen an
Glaubhaftigkeitsgutachten und zu weiteren
Fällen.
Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der
elterlichen Sorge.
-
Dazu
Beschluss vom 21. Juni 2002 - 1 BvR 605/02
-. (Fremdunterbringung)
Kommentar: Wir empfehlen in diesem Fall
dringenst zumindest die ausführliche
Pressemitteilung des BVerfG zu lesen. Dem Beschluss
ist u.a. zu entnehmen, dass, wie üblich, die
Entscheidungen des AG Münster
(17.12.2001, 18.12.2001, 7.1.2002) und des OLG Hamm
vom 1.3.2002 lediglich aufgehoben wurden und die
Sache an das AG Münster zurückverwiesen
wurde. Dieses könnte, wie ausdrücklich
betont wird, sogar vor dem Hauptverfahren, das
allerdings zu beschleunigen sei, eine weitere
Eilentscheidung erlassen: Es wird dabei
sorgfältig prüfen, ob die
Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von den
Beschwerdeführern auch vor dem Hintergrund des
zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisses
gerechtfertigt ist. Dabei wird es auch die Gefahren
einbeziehen, die sich bei einem gegebenenfalls
notwendig werdenden mehrfachen Umgebungswechsel
für das Wohl der Kinder ergeben könnten.
Hält das Amtsgericht die Aufrechterhaltung des
jetzigen Zustandes für erforderlich, dann wird
es zugleich darüber befinden, ob die durch die
Trennung der Kinder von ihren Eltern
beziehungsweise ihrer Mutter bewirkte
Intensität des Grundrechtseingriffs dadurch zu
mildern ist, dass den Beschwerdeführern ein -
gegebenenfalls begleiteter und unter Auflagen
stehender (vgl. § 1684 Abs. 4 BGB) -
Umgang mit den Kindern gewährt wird.
Darüber hinaus wird es prüfen, ob die
Intensität des Grundrechtseingriffs in
strikter Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit danach
verlangt, eine etwaige erneute Eilentscheidung in
ihrer Geltungsdauer zu befristen...
Verbunden ist diese
Aufhebung der früheren Entscheidungen
allerdings mit einer sehr deutlichen Rüge am
Verfahren, bei dem sich AG und OLG, ohne jede
eigene Ermittlung, lediglich auf die Angaben des
Jugendamtes und des vom ihm beauftragten Gutachters
gestützt hätten und auch angesichts der
Schwere des Grundrechtseingriffes nicht abgewogen
hätten, ob nicht mildere Mittel zum Einsatz
gebracht werden könnten:
Im Bereich des Sorgerechts sind
bereits vorläufige Maßnahmen in der
Regel mit einem erheblichen Eingriff in das
Grundrecht der Eltern verbunden. Sie können
Tatsachen schaffen, die - insbesondere auf Grund
der Dauer des Hauptsacheverfahrens - später
nicht oder nur schwer rückgängig zu
machen sind (vgl. BVerfG, FamRZ 1994, 223
<224>; NJW 2001, S. 961 f.). Soweit der
Erlass einer Eilentscheidung erforderlich ist,
müssen daher jedenfalls die im Eilverfahren
zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und
Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft
werden (vgl.
BVerfGE 67, 43 <60>;
69, 315 <363 f.>
). ...
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die
Gerichte die Bedeutung des Elternrechts für
ihre Entscheidung zutreffend erkannt und den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
hinreichend beachtet haben. Das Oberlandesgericht
beschränkt sich in seiner Begründung der
Entscheidung im Wesentlichen darauf, auf den
Bericht des Jugendamtes und das
familienpsychologische Gutachten zu verweisen.
Feststellungen dazu, ob die vom Gutachter
gefundenen Ergebnisse auf einer hinreichend
sicheren Tatsachenbasis beruhen, fehlen ebenso wie
die Würdigung des Beschwerdevorbringens der
Beschwerdeführer und die Prüfung, ob
nicht mildere Mittel zur Abwendung einer
eventuellen Gefahr ausreichen. Weitere
Feststellungen erübrigten sich auch nicht im
Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts. Denn
auch dieses nimmt zur Begründung seiner
Entscheidung lediglich auf den Antrag des
Jugendamtes und das Gutachten Bezug. Die
Fachgerichte haben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 3 GG auch bei der Ausgestaltung
ihres Verfahrens nicht hinreichend Rechnung
getragen. Die angegriffenen Eilentscheidungen sind
nicht auf der Grundlage eines ermittelten
Sachverhalts ergangen, der die getroffene
staatliche Maßnahme rechtfertigen
könnte. Das Oberlandesgericht hat die
Verfahrensbeteiligten nicht persönlich
angehört, obwohl schon das Familiengericht
eine Anhörung sowie weitere Ermittlungen
unterlassen hatte und ersichtlich war, dass eine
weitere Aufklärung des Sachverhalts
erforderlich gewesen wäre.
Zur Schwere des Eingriffs erklärt das
BVerfG weiter:
Für die leiblichen Eltern ist die
Trennung von ihrem Kind der stärkste
vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur
bei strikter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist (vgl.
BVerfGE 60, 79 <89, 91>;
79, 51 <60>
).....Hinzu kommt, dass dem Familiengericht keine
Erkenntnisse über mögliche mit seiner
Eilentscheidung verbundene Auswirkungen auf die
Kinder vorgelegen haben, da weder der
Jugendamtsbericht noch der Gutachter hierzu
Stellung genommen hatten. Im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung der Vor- und Nachteile
einer familiengerichtlichen Maßnahme ist aber
zu berücksichtigen, dass eine Trennung der
Kinder von ihren Eltern ihrerseits die kindliche
Entwicklung zu gefährden vermag, weil ein
Abbruch der Eltern-Kind-Beziehung in den ersten
Lebensjahren dem Kind in der Regel die Basis
für seine Orientierung über die Welt und
sich selbst entzieht...
Dennoch: 6. Der Antrag auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld ist ebenfalls
abzulehnen, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage
fehlt.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz
hebt, entsprechend Artikel
6 GG, hervor, dass elterliche Sorge
(§§
1626,
1631 BGB) und Umgang (§
1684 BGB) nicht nur Rechte, sondern auch
Pflichten sind. Das OLG Karlsruhe hat mit
Beschluß vom 27.08.1998 - 2 UF 135/98 in diesem
Sinne eine Beschwerde wegen Sorgerechtsregelung zugunsten eines
Elternteils gegen dessen
Willen
abgewiesen.
Zur Frage
der Beibehaltung des Gemeinsamen Sorgerechts trotz
"Kopfschüttelns" nach dem KindRG.
Entscheidungen zur Beibehaltung
der gemeinsamen Sorge trotz Widerspruchs eines
Elternteils (neues
und altes
Kindschaftsrecht)
Neues, sorgsam begründetes, rechtskräftiges
Urteil zur gemeinsamen Sorge: Urteil
des AmtsG Chemnitz vom 3. 9.1998
- 4 F 681/97, FamRZ 1999 (5). Selbst wenn die
erforderliche Kooperationsbereitschaft fehlen
würde, bestünde nach der seit 1. 7. 1998
geltenden Rechtslage kein Anlaß, an einem bisher
- erfolgreich - bestehenden gemeinsamen Sorgerecht der
Eltern eine Änderung herbeizuführen. Sehr
lesenswert!
Gemeinsames
Sorgerecht in strittigen Fällen - weil Kinder
beide Eltern brauchen
Es gibt
keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein 3 1/2
Jahre altes Kind eher zur Mutter
gehört!
- Zum Begriff
der elterlichen Sorge vs. Elternverantwortung, nach dem
KindRG
VfK e.V freut sich die vielzitierte, grundlegende Arbeit
von P. Koeppel, Die
gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidung im Lichte der
EMRK und des UN - Zivilpaktes, DAVorm 1993, 601ff.,
im Volltext präsentieren zu dürfen. Wir danken
dem Herausgeber und dem Verfasser für die freundliche
Erlaubnis.
Antrag
auf Sorgeregelung von anno dazumal (1907). (Achtung
Grafik, längere Ladezeit möglich).
Zum Sorgerecht nicht
miteinander verheirateter Eltern
Aus einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen (BVerfG 2 BvR 1523/99 vom 31.8.1999, vgl. FamRZ
1999, S.1577-1578):
Der Gesetzgeber hat durch das
Gesetz zur Reform des Kindschaftrechts v. 16.12.1997 (BGBl I
2942) das gemeinsame Sorgerecht auch für nichteheliche
(n.e.) Kinder geschaffen und die gemeinsame Sorge auch bei
Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall
vorgesehen. Die Entscheidung ist aus den
Webseiten des BVerfG
abrufbar.
Zu unterscheiden ist aber insbesondere
zwischen der Periode vor der
Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom
29.1.2003 - 1 BvL 20/99 -- 1 BvR
933/01 und die Zeit danach. Mit dieser Entscheidung
wurde die Verfassungsmässigkeit der seit der
Reform vom 1.7.1998 geltenden Regelung bestätigt und
lediglich für sog. "Altfälle" bei denen eine
gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern noch nicht
möglich war die Möglicxhkeit geschaffen die
erforderliche Zustimmung der Kindesmutter ggfs. durch das
Gericht zu ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient. In den
übrigen Fällen, wenn die Kindesmutter eine
gemeinsame Sorgerechtserklärung ablehnt, was sie ohne
Angabe von Gründen tun kann, bleibt es bei ihrer
Alleinsorge.
"Altfälle" bei denen es tatsächlich zu einer
Ersetzung der Zustimmung der Mutter durch das Gericht kam, sind
uns bisher allerdings nicht bekannt geworden.
Der einzig gangbare Weg zu einem Sorgerecht für den
Kindesvater gegen den Willen der Kindesmutter zu gelangen,
erschien sowohl vor der Entscheidung des BVerfG als auch
danach, der über einen Sorgerechtsentzug nach §1666
BGB wegen Kindeswohlgefährdung und nachfolgender
Übertragung auf den Vater. Diese Eingriffsschwelle
erschien nicht nur uns (VfK
Stellungnahme vor der Entscheidung des BVerfG, pdf Datei)
zu hoch und unerwünscht, weil dadurch weitere, letztlich
dem Kinde besonders schadende Eskalation wahrscheinlich ist.
Zumindest der Beschwerdeweg zu einem derartigen Antrag
erscheint aber durch einen gerade veröffentlichten
Beschluss des OLG
Frankfurt/M v. 6.12.2005 -6 UF 228/05 versperrt,
wenn er Bestand hat (ZKJ 7/8,
2006, S. 372).
Der
Vater des nichtehelichen Kindes, der nicht nach §
1626a Abs. 1 BGB Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, hat
kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung, durch die das
Familiengericht Maßnahmen gegenüber der Mutter
nach § 1666 BGB ablehnt.
Vgl. unseren Bericht. Dieser
Beschluss läßt vielleicht eine Reform der im
Vergleich zu den allermeisten anderen Staaten
einmaligen Rechtslage für nichteheliche
Väter in Deutschland noch dringlicher
erscheinen.
Vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.2003:
- :
- Informationen zur Anhörung des
Bundesverfassungsgerichtes über das Gemeinsame
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter
Eltern
- Eine sehr bemerkenswerte Entscheidung
(OLG Hamm Beschluß v. 17.12.1999 - 12
UF 234/99):
Übertragung des Sorgerechtes für ein Kind
nicht verheirateter Eltern wegen Gefährdung seines
Wohles auf den Vater.
- Zum Nichtehelichenrecht, Leitsatz aus dem
Beschluß des OLG Stuttgart vom 2. 12.1999 -18 UF
259/99: Der Ausschluß des nichtehelichen
Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht kann gegen
Art. 6 II GG verstoßen, wenn die
Mutter ohne billigenswerte Motive die Abgabe einer
Sorgeerklärung nach
§ 1626a I Nr 1 BGB
ablehnt. FamRZ 2000(10), S.632
-
Mit
Beschluss vom 16.08.1999 -
Az.: 7 F 10/99 SO wird vom Amtsgericht Korbach
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu der folgenden Frage eingeholt:
Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar,
dass gemäß §§ 1626a, 1672 BGB der
Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der
Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer
familienähnlichen Lebensgemeinschaft
zusammengelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne
Rücksicht auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls die gemeinsame elterliche Sorge für
sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die
Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu
verweigert?
Die Begründung dieses Beschlusses
(veröffentlicht in FamRZ 2000 (10), S.
629-631) ist so umfassend, dass es sich
für uns eigentlich erübrigt etwas
hinzuzufügen, außer dass uns zahlreiche
ähnliche Fälle bekannt sind, in denen
nichteheliche Väter sich in gleicher Weise
für ihre Kinder einsetzen, aber selbst nach vielen
Jahren nicht einmal den im Gesetz schon längst
vorgesehenen regelmäßigen Umgang mit ihren
Kindern erreichten.
- Gemeinsames Sorgerecht auch für nicht in
Lebensgemeinschaft lebende Eltern nichtehelicher Kinder
(VfK
Info 11/97)
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater aus
Gründen der Vater-Kind-Entfremdung
Beschluss d.
OLG Frankfurt/Main vom
19.4.2005 -6 UF 155/04 §1671 Abs.2 Nr.
2 BGB in Kindschaftsrecht
und Jugendhilfe (ZKJ) 1/2006 S. 50-51 (das ist die aus der Zusammenlegung
von ZfJ und KindPrax jetzt neu entstandene Zeitschrift
des Bundesanzeiger Verlages.)
Leitsätze der Redaktion:
-
Behindert ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem
anderen Elternteil, so ist dies abträglich für
die
Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes. - Zur
Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen
Elternteil als der am wenigsten schädlichen
Alternative.
- Der Wunsch des
Kindes bei dem Elternteil zu bleiben, ist vor dem
Hintergrund der fortgeschrittenen Entfremdung zum anderen
Elternteil zu bewerten.
Gründe:
Dargestellt auf Seiten 50/51. Lesenswert, insbesondere die
Begründung der Sorgerechtsübertragung als die am
wenigsten schädliche Alternative. Einige Details
daraus:
Die Eltern des 1999 geborenen Kindes waren nicht
miteinander verheiratet, hatten aber gemeinsame elterliche
Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung nach
§1626a. Der Umgang kam nach einer Umgangsvereinbarung
vom September 2003 alsbald zum Erliegen ohne dass
dafür triftige Gründe bestanden. Die Mutter
verweigerte auch weitgehend die Kooperation bei
begleitetem Umgang in einer Erziehungsberatungstelle der
dazu dienen sollte die Kontake zwischen Vater und Tochter
wiederherzustellen und ebenfalls bei der Begutachtung durch
eine psychologische Sachverständige. Bei der gegebenen
Sachlage war nach Auffassung des Senats ein rascher Schnitt
durch Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen
Haushalt die bessere Alternative als ein
langjähriger Kampf um den Umgang, mit immer neuen
gerichtlichen Verfahren und Versuchen, den Umgangs
zwangsweise durchzusetzen, bis hin zur Zwangshaft.
Hierdurch wäre das Kind vermutlich mehrjährigen
psychischen Belastungen ausgesetzt.
Bundesverfassungsgericht,
Pressemitteilung Nr. 86/2006 vom 29.
September 2006 zum
Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 476/04
–
Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines
zu Behandlungszwecken nach Deutschland eingereisten
Kindes.
Obwohl es sich um ein ausdrücklich nur zur dringend
erforderlichen medizinischen Behandlung im September
1999 nach Deutschland gebrachtes Kind aus Afghanistan
handelt, das dann von einer "Gastfamilie", ohne Begründung
eines rechtlichen Pflegeverhältnisses, aufgenommen wurde
und sich dort sehr gut eingelebt hatte, erscheint diese
Entscheidung auch für das innerdeutsche Pflegekinderwesen von
grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung. Der
Primat des Elternrechts auf Erziehung des eigenen Kindes
und die daraus folgende Verpflichtung auf die
frühestmögliche Rückführung des
Kindes zu seinen leiblichen Eltern hinzuarbeiten werden
im Beschluss klar hervorgehoben. Das gälte
normalerweise auch dann, wenn sich das Kind bei den
Pflegeeltern nicht nur gut eingelebt hat, sondern eine
enge Bindung entstanden ist, was ja sehr häufig der
Fall ist, und selbst dann, wenn die Entwicklungschancen
bei seinen Pflegeeltern besser als bei
den leiblichen Eltern wären, oder wie im
vorliegenden Fall vielleicht, das Kind ein zweites Mal
einen erheblichen Kulturschock zu überwinden
habe:
Eine
gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes
von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem
in
Art.
6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur
dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch
unverschuldetes - Fehlverhalten und
entsprechend eine erhebliche Gefährdung des
Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede
Nachlässigkeit der Eltern
berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art.
6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes
(vgl.BVerfGE
7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der
Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar
selbst diese Aufgabe zu
übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60,
79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher
ein solches Ausmaß erreichen, dass
das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet
ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).
Die
Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen
Eltern darf zudem nur unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
erfolgen (vgl.BVerfGE 60, 79 <89> ). Dieser gebietet
die Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des
staatlichen
Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was
im Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muss nach
Möglichkeit versuchen, durch
helfende, unterstützende, auf Herstellung oder
Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens
der leiblichen Eltern
gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen
(vgl.BVerfGE 60, 79 <93> m.w.N.).
Wird fortgesetzt.
Zuletzt geändert:10 December 2011.
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