DEUTSCHES KINDSCHAFTSRECHT 



24.05.2023 Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren Empfehlung von kinderrechtsbasierten Standards in Kindschaftssachen

Im Zentrum dieses Praxisleitfadens steht die Frage, wie es gut gelingen kann, familiengerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen kindgerecht und betroffenensensibel durchzuführen. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Familienrichterinnen und Familienrichter, spricht ergänzend aber auch weitere Akteurinnen und Akteure des familiengerichtlichen Verfahrens an, und zwar Jugendamtsmitarbeiterinnen und Jugendamtsmitarbeiter, Verfahrensbeistände sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Wir finden diesen Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch für betroffene Eltern, die sich darüber informieren möchten wie ihr Verfahren ablaufen sollte recht nützlich, insbesondere weil zu den betreffenden Punkten auch gleich Hinweise auf die entsprechenden Gesetzestexte gegeben werden. Die Gesetzestexte selbst kann man ebenfalls online in 
FamFG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) bequem finden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist"



Auskunft:

Auskunftsrecht:

§ 1686 BGB

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht [entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 1634 Abs. 3 BGB].
  • Ein vom persönlichen Kontakt mit seinem nichtehelichen Kind ausgeschlossener Vater hat einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die Mutter, ihm halbjährlich ein Bild des gemeinsamen Kindes zu überlassen. OLG Frankfurt, Beschluß vom 10.11.1997 - 4 Ss 303/97, vgl. dazu auch:
  • OLG Frankfurt -BGB 1711 III, 1634 III Beschluß vom 17.11.1997 -20 W 269/97 in FamRZ 1998 (9), 577.   
  • Das auch dem nichtehelichen Vater aus Art. 6 II S.1 GG zustehende Elternrecht verdrängt ein Recht des -noch nicht grundrechtsmündigen Kindes am eigenen Bild aus den persönlichen Freiheitsrechten (Art. 2 I GG). Der Auskunftsanspruch richtet sich auch nicht gegen das Kind, sondern bis zur Volljährigkeit gegen den sorgeberechtigten Elternteil (hier: halbjährliche Zusendung eines aktuellen Bildes an nichtehelichen Vater ohne Umgangsrecht). Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich, erstmals zum 1. April 1996, über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden des Kindes Auskunft zu geben sowie jeweils ein zeitnahes farbiges Lichtbild des Kindes zu übersenden. Bayerisches Oberstes Landesgericht, AZ: 1Z BR 182/95 = BayObLGZ 1996 Nr. 8 vom 14.Februar 1996.
  • vgl. im Gegensatz dazu, das umfassende, direkte Auskunftsrecht bei Schule, Ärzten etc. auch nichtsorgeberechtiger Elternteile (also nicht ausschliesslich über einen Elternteil, der möglicherweise jeden Kontakt zum Kind gerade intensiv vereitelt), das anderswo, z. B. in den USA, längst selbstverständlich ist, aber z. B. auch in der Schweiz und Frankreich besteht.

Namensrecht,  Gesetze


Sonstiges:
  •   Entscheidungen des BVerfG zu überlanger Verfahrensdauer ergingen  im  Urteil vom 20. 7. 2000 - 1 BvR 352/ 00 (betr. Schadensersatz) und am 06.05.97 in 1 BvR 711/96, einem Fall in dem nach 7 (!!) Jahren noch keine Entscheidung über einen Umgangsantrag ergangen war, vgl. dazu unsere damalige Berichterstattung. Das BVerfG stellte fest, dass  sich aus  Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unbestritten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten läßt (dazu zähle auch das Umgangsrecht), seine Maßnahme beschränkte sich aber in beiden Fällen auf:
     Da eine Entscheidung im Ausgangsverfahren noch nicht ergangen ist, muß sich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG beschränken. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ist nunmehr gehalten, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Verfahren Fortgang zu geben und auf dessen raschen Abschluß hinzuwirken (bzw. im ersten Fall an das OLG gerichtet). Man kann nur hoffen, dass sich mit dem im FAmFG vorgesehenen Beschleunigungsgebot [§ 165] und der Fristsetzung bei Begutachtung [§ 171] einiges verbessert. 
  • Nicht nur wir haben ständig beklagt, dass die übliche Verfahrensdauer sehr oft dem kindlichen Zeitempfinden arg zuwiderläuft und gravierende Folgen für das Kind und die Kind-Eltern-Beziehung haben kann. Das ist jetzt durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensdauer bei einer beharrlichen Umgangsvereitelung, einschließlich des Einsatzes der "ultimativen Waffe", sexueller Missbrauchsvorwürfe, sehr klar verdeutlicht worden: Beschluss vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/00 -, Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG, §1684 BGB. Bemerkenswert an dieser wichtigen Entscheidung ist nicht zuletzt, dass die gesamte Verfahrendauer vom Zeitpunkt des Umgangsantrages (allerdings wegen Missachtung einer früheren Umgangsregelung aus 1996) mit "nur" 3 Jahren, 9 Monaten, im Vergleich zu nicht wenigen uns bekannter Fälle sogar als sehr "kurz" angesehen werden muss, wobei das Bundesverfassungsgericht selbst, trotz erheblicher Überlastung, sogar innerhalb 8 Monaten entschied: Familienrichter müssen schnell über Umgang und elterliche Sorge entscheiden.
  • Terminierung von Verfahren zum Kindschaftsrecht. OLG Hamm -ZPO §§ 42, 620; 13. FamS, Beschluß vom 29.12.1998-13Sbd 14/98
  • Recht auf ein faires Verfahren. Ein deutsches und ein australisches Verfahren zum Vergleich.
  • Kindesanhörung, Teil I
  • Kindesanhörung, Teil II
  • Kindesanhörung, Teil III
  •  Buchbesprechung: Dr. jur. Stefan Heilmann,Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  (FGG).
  • Neue Urteile zur Verfahrensdauer (VfK-Info 10/97)
  • Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt? Von WERNER GUTDEUTSCH, Richter am OLG München, und Rechtsanwalt JÜRGEN RIECK, München, FamRZ 1998 (23), 1488-1491. Es wird vorgeschlagen, in analoger Anwendung von Regelungen des Haager Übereinkommens auch für innerstaatliche Fälle der Verletzung des Mitsorgerechtes einen Rückführungsanspruch des anderen Elternteils anzuerkennen.
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit t (FGG-RG):
Links:
Zur Homepage von Väter für Kinder  Impressum

    Zuletzt geändert:25 May 2023.