Kindesentführung bei Trennung/Scheidung

Zu den auch aus "normalen" Sorge- und Umgangsrechtsauseindersetzungen bekannten Problemen kommen bei Kindesentführung oft noch eine schreckliche Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Kindes und seine Sicherheit. Bei einer Entführung in das Ausland kommen dann meist noch zusätzlich die Auseindersetzung mit einer fremden Kultur und einem fremden Rechtssystem, sowie erhebliche praktische und finanzielle Probleme hinzu. Es ist dann eine Tragödie die vermutlich für Außenstehende kaum nachvollziehbar ist, aber unsere besondere Aufmerksamkeit verdient. Cherie Booth, erfolgreiche Anwältin (Queen's counsel), Frau des britischen Premierministers Tony Blair und selbst mehrfache Mutter wies, anläßlich der Gründung des Internationalen Zentrums für Vermisste und Ausgebeutete Kinder (ICMEC) im April 1999, darauf sehr treffend hin:

,,To lose one's children must be torture for any parent. Just imagine what it's like to return to your home to find all your children's possessions there, but your children gone."
,,Seine Kinder zu verlieren muß eine Qual für alle Eltern sein. Stellen Sie sich nur vor wie es ist nach Hause zu kommen, all die Sachen der Kinder vorzufinden, aber Ihre Kinder sind weg."

Dass dabei auch die aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissenen, entführten Kinder meist enormen psychologischen Belastungen ausgesetzt sind, darf natürlich auch nicht übersehen werden.

Wenn es sich um eine Entführung durch Fremde (Dritte) handelt, werden sich Eltern selbstverständlich raschestens an die Justiz (Polizei) wenden, um Fahndung und Strafverfolgung einzuleiten:
Kindesentführung ist eine strafbare Handlung. Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999  vom 1. 4.1998 ergibt sich folgende Neufassung des 

§ 235  StGB [Entziehung Minderjähriger] :
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
          1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
          2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
  (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
          1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
          2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
  (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
          1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
          2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
  (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
  (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die  Strafverfolgungsbehörde  wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


  § 238 StGB a.F. wurde aufgehoben, aber auch nach der Neufassung des § 235 StGB wird Kindesentziehung in den meisten Fällen nur auf Antrag verfolgt.

Wenn die Entführung durch den anderen Elternteil erfolgt ist, was immer häufiger der Fall ist, wird der verlassene Elternteil meist aber noch hoffen, dass eine gütliche Lösung gefunden werden kann und deshalb, anders als bei Entführung durch Dritte, zögern einen Strafantrag zu stellen. Zudem zeigt sich in der Praxis (z. B. aus uns zugegangenen Fallschilderungen), dass derartige Fälle von der Polizei / Justiz häufig als (nicht strafbarer) interner Familienstreit abgetan werden und, wenn überhaupt, nur sehr zögerlich verfolgt werden. Über die Auswirkung des Sorgerechtsstatuses auf die Rechtslage scheint erhebliche Unsicherheit zu existieren, und das nicht nur bei Polizeidienststellen.  

Nach bisheriger deutscher Rechtspraxis kommt bei Kindesentzug im Inland, wenn sie, wie so oft, durch einen Elternteil erfolgt, selbst der dann (auf Antrag) nur noch mögliche und wahrscheinlichste Bestrafungsgrund nach  §235 Abs. 1, Satz 1, Entziehung durch List, äußerst selten zur Anwendung und zivilrechtliche Folgen sind erst recht nicht zu befürchten. Vielmehr kann Kindesentziehung durch Verbringen an einem möglichst entfernten Ort im Inland dazu genutzt werden, das Umgangsrecht des zurückgelassenen Elternteils schon wegen des Zeitaufwandes und der allein von ihn zu tragenden Kosten sehr effektiv auszuhebeln. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die 2009 in Kraft treten soll, sieht als kleine Verbesserung lediglich eine Kannbestimmung vor, nach der der ursprüngliche Wohnort als Gerichtsort bestimmt werden kann, also ein Standortvorteil etwas verringert wird.  

Schon vor langer Zeit ist aber völlig zu Recht darauf hingewiesen worden, dass auch Kindesentführungen innerhalb eines Staates ähnlich schwerwiegende Probleme aufwerfen können wie internationale Entführungen. Es wurde deshalb vorgeschlagen, das Haager Übereinkommen über eine rasche Rückführung sinngemäß auch auf Entführungen im deutschen Inland anzuwenden. Es sei nicht einzusehen, daß eine solche Entführung, und das bei noch bestehenden gemeinsamen Sorgerecht, über größte Entfernungen im Inland, ganz anders als eine Entführung nur knapp über die Grenze, keinen Rückführungsanspruch auslöst, von Strafververfolgung ganz abgesehen: Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt? Von WERNER GUTDEUTSCH, Richter am OLG München, und Rechtsanwalt JÜRGEN RIECK, München, FamRZ 1998 (23), 1488-1491,  mit unserer Ergänzung vom 23.9.2008, auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

In anderen Staaten sieht man auch inländischen Kindesentzug schon seit langem viel strenger.
 
  In Frankreich z. B. kann das Nichteinhalten einer Umgangsvereinbarung nach Article 227-5  des Strafgesetzbuches mit bis zu 1 Jahr Gefängnis und 15 000 Euros Geldstrafe verfolgt werden. Dasselbe gilt bei Kindesentzug durch einen Elternteil auch im Inland, Article 227-7. Diese Strafen verdreifachen sich, wenn Berechtigte über fünf Tage über den Aufenthaltsort des Kindes im Unklaren gelassen werden, oder das Kind unberechtigt im Ausland festgehalten wird. (Article 227-9).  Diese Strafverschärfung gilt auch, wenn dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen worden war ( Article 227-10). Wenn ein Wechsel des Wohnorts dem Umgangsberechtigten nicht innerhalb eines Monats mitgeteilt wird beträgt die Strafmaß  6  Monate / 7500€, Article 227-6.

   In den USA muss ein Umzug über größere Enfernung, meist wenn die Entfernung zum anderen Elternteil dadurch größer als 50 Meilen werden sollte, vom zuständigen Familiengericht  vorher auf seine Notwendigkeit und die Auswirkungen auf das Umgangsrecht des anderen Elternteils geprüft werden. Die Bewilligung des Umzugs kann auch mit einer Übernahme der Mehrkosten beim Umgang verbunden werden. Vgl. z. B.   Florida Statutes 61.13001  Parental relocation with a child.

Aus Deutschland ist uns aberr berichtet worden, dass selbst Kindesentführungen ins Ausland zunächst als interner Familienstreit abgetan wurden. Besonders groß ist die Unsicherheit meist, wenn der zurückgelassene Elternteil nur ein Umgangsrecht besitzt, vgl. dazu: 
Prof. Dr. jur. Klaus Geppert (Univ.-Berlin), Zur strafbaren Kindesentziehung (§ 235 StGB) beim "Kampf um das gemeinsame Kind", Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, Walter de Gruyter- Verlag, Berlin, Seite 788ff. 
Der in diesem Aufsatz geäußerten Kritik an der Rechtssprechung, wonach auch das Umgangsrecht (früher ,,Verkehrsrecht") des nicht sorgeberechtigten Elternteils in den Schutzbereich des § 235 StGB [a.F.] fällt, widerspricht jedoch der Bundesgerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 (AZ.:4 StR 594/98.). Das Urteil bestätigt die Strafbarkeit der Verletzung des Umgangsrechts auch durch den Alleinsorgeberechtigten, nach § 235 StGB n. F., Abs. 2 (Verbringen des Kindes ins Ausland) und unter Bezug auf das Zivilrecht (BGB) zur elterlicher Sorge und Umgang.

   Zum Mitsorgerecht (Umgangsrecht) in einem ähnlich gelagerten Fall liegt auch eine Entscheidung eines kanadischen Höchstgerichts aus 1996 vor: Edward Frank Dawson v. Her Majesty The Queen.(pdf Datei, auch in Französisch: R. c. Dawson*). Sie kommentiert in sehr lesenswerter Weise ausführlich die entsprechenden Artikel des kanadischen Strafgesetzes. In diesem Fall hatte der Vater gemäß einer Vereinbarung zwischen den Eltern die alleinige Sorge und das Kind lebte seit 6 Jahren bei ihm. Er verschwand vorübergehend mit dem Kind in den USA, als die Mutter diese Vereinbarung gerichtlich ändern wollte und bereits die einstweilige Anordnung eines Umgangsrechts erwirkt hatte. Bei seiner Rückkehr nach Nova Scotia wurde er verhaftet, dann aber freigesprochen. Auf Grund der Berufung wurde aber ein neuer Strafprozeß angeordnet.

Es stellt sich auch immer wieder die Frage, ob Kindesentführung durch einen Elternteil "kriminalisiert" werden sollte. Sie wurde u.a. auf dem Second International Forum on Parental Child Abduction in Alexandria, VA (1-2.11.2000) intensiv diskutiert. Aus der Sicht des Kindeswohls ist eine Strafverfolgung eines Elternteils sicher bedauerlich und das spricht dafür davon abzusehen, wenn es sich tatsächlich um eine spontane Kurzschlusshandlung von kurzer Dauer handelt und die Wiederherstellung einer Vertrauenbasis zwischen den Eltern möglich erscheint. Damit der zurückgebliebene Elternteil aber tatsächlich darüber entscheiden kann, ist es aber nicht nur nötig, dass eine solche Handlung, wie in Deutschland, §235 StGB, als Antragsdelikt eingestuft wird, sondern dass auch ohne Strafantrag die Behörden alles zur raschen Auffindung und Rückführung unternehmen. Wenn aber die Suche nach dem Kind Monate oder gar Jahre dauerte, ist es sehr verständlich, dass die Vertrauensbasis zwischen den Eltern nachhaltig zerstört ist. Es muss dann auch davon ausgegangen werden, dass diese Handlung vor allem dem Kind schweren seelischen Schaden zufügte und sie mit "krimineller Energie" vorbereitet und durchgeführt wurde. Eine Strafverfolgung scheint dann auch zur Abschreckung angezeigt. (Beispiele zu einer Verurteilung nach §235 StGB) 

    Das ABA (American Bar Association) Center on Children and the Law und das Center for the Family in Transition (Wallerstein Institute) führten Studien zum Täterprofil durch:

     Die Entführung eines Kindes durch einen Elternteil ist eine besonders schlimme Form von Eltern-Kind-Entfremdung und seelischer Misshandlung. Der entführende Elternteil muss ja dem Kind notwendigerweise die Abwesenheit und den kompletten Kontaktabbruch zum anderen Elternteil "erklären", derart, dass er/sie besonders schlecht sei, vom Kind nichts mehr wissen wolle, oder gar verstorben sei.  Einen Eindruck, was das für das Kind auch noch im Erwachsenenalter bedeutet kann man aus dem wirklich bewegenden Film ,,Victims of Another War. The Aftermath of Parental Alienation"  (30 min) gewinnen, der von der gemeinützigen Organisation PACT (gegr. in 2000 von Lady Meyer) hergestellt wurde. Regissseur ist Glenn Gebhard. Kommentator: Michael York. Die DVD (30 min) kann online bei PACT bestellt werden, Preis  £5.00+Porto (insges. etwa 13 €). Sprache: Englisch mit Untertiteln in Deutsch, Französisch oder Spanisch. Gezeigt werden Interviews mit 3 inzwischen erwachsenen, betroffenen Kindern, darunter Cecilie Finkelstein (Norwegen), die auch auf der Frankfurter PAS Tagung (2002) einen besonders bewegenden Bericht über ihr Schicksal als entführtes und entfremdetes Kind gegeben hat (vgl. Konferenzband, S. 175-185). Eine neue Filmdokumentation, "Sarah Cecilie", ebenfalls von Glenn Gebhard über ihr bewegtes Schicksal, ihre Wiedervereingung mit ihrer Mutter nach 14 Jahren!, dem Besuch beim Vater und die psychischen Folgen einer Kindesentführung erschien in 2015 im Rahmen der Organisation PACT, jetzt Action against Abduction. Sie ist auch auf Youtube verfügbar, auch mit deutschen Untertiteln.

Eine Selbsthilfeorganisation, die speziell Erwachsenen (ab 18) bei der Bewältigung ihrer durch eine Entführung im Kindesalter verursachten psychischen Probleme helfen will, ist Take Root. Auf deren Webseite sind u.a. die Fallgeschichten einer Reihe ihrer Mitglieder als Bericht oder Filmclip zu finden. Die Verletzungen dauern ein Leben lang an, ist eine übereinstimmende Aussage. Ein bereits im Aufbau begriffenes Projekt "KID GLOVES FOR HANDLING ABDUCTED CHILDREN" soll die einzenen Phasen der Entwicklung an Hand der Aussagen Betroffener (filmisch) darstellen und Therapiemöglichkeiten aufzeigen..

vgl. dazu auch: 

Kindesentführung in das Ausland (Zivilrechtliche Aspekte):

Bei einer Trennung / Scheidung gehen Elternteile zunehmend dazu über, ohne Zustimmung des anderen Elternteils, die gemeinsamen Kinder in einen Staat zu verbringen in dem sie sich eine für sie günstigere Ausübung von elterlicher Sorge / Umgang erhoffen. Bei binationalen Familien ist dies sehr oft der Heimatstaat des entführenden Elternteils. Dafür, besonders. wenn es sich um eine Art Kurzschlusshandlung handelt, kann man sogar ein gewisses Verständnis aufbringen, weil nach einer Trennung dann vielfach dieser Elternteil keinerlei Bindung an den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes mehr hat und Geborgenheit im Heimatstaat und ev. bei der Herkunftsfamilie sucht. Für die betroffenen Kinder ist dies jedoch verheerend, weil ihnen nicht nur der komplette Kontaktabbruch zum anderen Elternteil "erklärt" werden muss, sondern um einer Rückführung des Kindes oder der Strafverfolgung zu entgehen, der entführende Elternteil und die Kinder ein Leben im Verborgenen führen müssen.  Dem sollen internationale Übereinkommen entgegenwirken. Das wahrscheinlich wichtigste ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung dem weltweit eine große Zahl von Staaten angehören:

HAGUE CONVENTION ON THE CIVIL ASPECTS  OF INTERNATIONAL CHILD ABDUCTION (Offiz. Text der Konvention in Englisch und Französisch. Deutsche Übersetzung auszugsweise auch  online.) Dieses Übereinkommen will eine rasche Rückführung entführter Kinder in ihren Heimatstaat erreichen. Eventuelle Sorgerechtsentscheidungen sollen dann ausschließlich durch das für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständige Gericht getroffen werden.

Über Kindesentführung von und nach Deutschland und die Handhabung des Haager Übereinkommens wird auf gesonderten Seiten weiter informiert.

Daneben gibt es Abkommen des Europarates oder der Europäischen Union die eine Harmonsierung (gegenseitige Anerkennung) von Sorge/Umgangsrechtsentscheidungen in Europa anstreben, wie das ,, Europäische Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für  Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses" (das sog. Luxemburger Übereinkommen).  Die Ausführungsbestimmungen für beide Übereinkommen sind im Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze) Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz - SorgeRÜbkAG In der Fassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriftenänderungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I 2001 S. 288 ff.) geregelt.

Innerhalb der Europäischen Union wurde am 28. Mai 1998 das Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen  in Ehesachen (,, Brüssel II") unterzeichnet, das sich an das Brüsseler Übereinkommen vom 27.9.1968 (,,Brüssel I") über die Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anlehnt, welches aus dem familienrechtlichen Bereich Unterhaltssachen erfasst. Eine weitere Harmonisierung des Rechtes wurde auf dem  EU Gipfel in Helsinki besprochen.

Von dem im Ministerrat vom 28/29. November 2002 erzielten neuen Übereinkommen sind erhebliche Verbesserungen bei der Rückführungsrate zu erwarten. Danach ist die Ablehnung einer Rückführung nicht mehr endgültig, sondern wird dann die endgültige Entscheidung dem für den am gewöhnlichen Aufenthaltsort (im Ausland) des Kindes zuständigen Gericht übertragen.

1.3.2005: Mit heutigem Tag gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates der Europäischen Union  über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordung). Die Anwendung in Deutschland ist durch das Gesetz zur Aus-und Durchführung Internationaler Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (Familienrechts-Ausführungsgesetz -FamRAG) geregelt. Es dient auch zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sowie der Ausführung des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen). Das Gesetz löst damit die früheren Durchführungsbestimmungen (SorgeRÜbkAG) zu diesen beiden Abkommen ab.

Das Übereinkommen ist natürlich in erster Linie für binationale Ehen und bei internationaler Kindesentführung innerhalb der Europäischen Union von Interesse, wo es zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung bei der Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen beitragen soll, insbesondere bei Kindesentführung auch bei der raschen Rückführung von Kindern in ihr Land des gewöhnlichen Aufenthaltes, wie es das Haager Übereinkommen fordert. Gerade die deutsche Praxis bei internationaler Kindesentführung wurde ja bekanntlich im Ausland oft besonders kritisch gesehen. 

Für inländische Sorgerechtsfälle interessant ist, dass um Vollstreckungsdefiziten zu begegnen das Zwangsmittelsystem nach §33FGG durch Ordnungsmittel (§46 des Durchführungsgesetzes) ersetzt wurde. Obwohl das derzeit nur für zwischenstaatliche Fälle gilt, wurde damit auch der innerstaatliche Bedarf für eine effektivere Zwangsvollstreckung anerkannt und soll bei einer umfassenden Reform des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) Berücksichtigung finden.  Das wird mit Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzesd in 2009 durch die Einführung von Ordnungsmitteln, die im Gegensatz zu Zwangsmitteln auch im Nachhinein (z. B. nach einem vereitelten Umgang während der Ferien) angewandt werden können, auch im FGG der Fall sein.   

Der Europarat hat am 25.1.1996 ein Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten zur Unterzeichnung aufgelegt, das sich als Ergänzung des UN Übereinkommen vom 20.11. 1989 über die Rechte des Kindes versteht und verfahrensrechtliche Garantien fördern soll, wie bei der Anhörung des Kindes in gerichtlichen Verfahren und der Bestellung eines Verfahrenspflegers.

Weiters gibt es ein Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Massnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutzübereinkommen -KSÜ), das ebenfalls zur Zeichnung/Ratifizierung ansteht. Bisher wurde es allerdings nur von Morroko (19.10.96), Monaco (14.5.97), den Niederlanden (1.9.97) und der Tschechischen Republik (4.3.99) unterzeichnet und lediglich von Monaco auch ratifiziert (14.5.97). Dieses Abkommen könnte Mechanismen für die Handhabung internationaler Umgangsrechtsfragen bringen, nachdem sich Art. 21 (im Zusammenhang mit Art. 7f) des Übereinkommens über Kindesentführung als weitgehend wirkungslos erwies.

Nachtrag 17.12.2008: Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens und den Entwurf eines Gesetzes, das die dafür erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält, beschlossen. Dieses Übereinkommen,
CONVENTION ON JURISDICTION, APPLICABLE LAW, RECOGNITION, ENFORCEMENT AND CO-OPERATION IN RESPECT OF PARENTAL RESPONSIBILITY AND MEASURES FOR THE PROTECTION OF CHILDREN(Concluded 19 October 1996), ist bei internationalen Sorgerechtfällen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union von Bedeutung, weil es ähnliche Bedingungen für die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte schafft wie das Brüssel IIa Abkommen innerhalb der EU, und das möglicherweise auch mit Staaten die das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980 (HKÜ, auszugsweise, deutsch) bisher nicht unterzeichnet / ratzifiziert haben. Dazu gehört bereits Marokko, das das Übereinkommen von 1996 schon in 2002 ratifizierte. Die EU strebt eine gemeinsame Ratifiziering bis zum Juni 2010 an, vgl. Presserklärung des BMJ.

Vgl. dazu die Homepage von HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAWCONFÉRENCE DE LA HAYE DE DROIT INTERNATIONAL PRIVÉ  welche eine umfangreiche Dokumentation  internationaler Verträge enthält. Das ständige Büro dieser Konferenz ist auch für die multilaterale Koordinierung dieser Abkommen zuständig.

Die "Rangordnung" dieser verschiedenen Abkommen gegenüber dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung regelt Artikel 34, wonach es gegenüber dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [MSA, Franz., Engl] vor geht, aber die Anwendung weiterer internationaler (z. B. bilateraler) Abkommen nicht einschränkt, sofern sie der Rückführung des Kindes oder der Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang dienen. Dem strikten Rückführungsgebot entspricht auch Art. 16:

Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinne des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.

Dass es allein um eine Wiederherstellung des früheren Zustandes durch eine rasche Rückführung des Kindes geht, stellt auch Artikel 19 noch einmal deutlich heraus, wonach Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen nicht als Sorgerechtsentscheidungen anzusehen sind.

Das Problem einer Unterlaufung der Ziele dieses Abkommens wird in The Hague Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction: Are the Convention's Goals Being Achieved?  von Julia A. Todd * ausführlich diskutiert. (Anmerkung 14.5.2003: Leider funktioniert dieser link zur Indiana Law School derzeit nicht mehr.)

Die Ausnahmebestimmungen des Artikel 13 müssen sehr eng ausgelegt werden, da sonst die Ziele des Übereinkommens (Artikel 1), auch das der Prävention, weitgehend ausgehebelt würden. Sobald die Tatsache der Entführung (oder widerrechtlichen Zurückhaltens) feststeht, liegt die Beweislast beim entführenden Elternteil. Selbst in einem Fall (1998) in dem das Gericht von der Gefahr einer körperlichen oder psychischen Misshandlung überzeugt war und deshalb die Rückführung aus den USA nach Frankreich ablehnte, wird kritisiert, dass es die Aufgabe der Behörden im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes sei, diese nach der Rückführung auszuschalten. Artikel 7 h sieht dazu die Verpflichtung einer Kooperation zwischen den zentralen Behörden vor. Nachdem eine entsprechende Zusicherung durch die französischen Behörden erfolgte, wurde die Entscheidung in der Berufung aufgehoben. Darüber hinaus wird mancherorts (insbes. Australien, vgl. Report of the Third Special Commission, 1997) versucht, durch eine (freiwillige) Verpflichtung (undertaking, safe-harbor order) des zurückgebliebenen Elternteils, z.B. einer Kostenbeteiligung, Zusicherung des Umgangs etc., die Rückkehr des Kindes, zusammen mit dem anderen Elternteil, zu erleichtern. Diese Massnahmen sollen nur bis zur Übernahme des Falles (Sorgerechtsentscheidung etc.) durch Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort gelten, und auch dem ersuchten Gericht die Entscheidung für eine Rückführung erleichtern. Bei "mirror orders" ergehen entsprechende gerichtliche (Schutz) Anordnungen schon vor einer Rückführung auch im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes. Auch Mediation kommt in Betracht (Art. 7c). Allerdings sollte es durch diese Massnahmen nicht zu einer wesentlichen Verzögerung der Rückführung des Kindes kommen (vgl. dazu den Tagungsbericht über das Second International Forum on Parental Child Abduction: Identifying Best Practices in Hague Convention Cases. )

Das strikte Gebot der raschen Rückführung und seine klare Abgrenzung von einer eventuellen Sorgerechtsentscheidung und Prüfung des "Kindeswohls" durch ein Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort wird sehr profund in einer Entscheidung des kanadischen Höchstgerichts behandelt: Die Mutter hatte nach der Trennung das vorläufige Sorgerecht erhalten und der Vater ein Besuchsrecht. Das Kind sollte bis zu einer endgültigen Regelung Schottland nicht verlassen. Die Mutter besuchte aber mit dem Kind ihre Eltern in Manitoba, Kanada und wollte dann dort verbleiben. Das Kind musste nach dem Haager Übereinkommen nach Schottland rückgeführt werden, obwohl dort der Vater inzwischen bereits die Übertragung des Sorgerechts auf sich erwirkt hatte, also der ursprüngliche Zustand nicht ohne weiteres wieder hergestellt werden konnte. Amanda Louise Thomson, Appelante c. Paul Thomson, Intimé *(in Französisch) und Thomson c. Thomson (in Englisch). Vgl. dagegen eine deutsche Entscheidung (OLG München,1999) in der mit dem Argument, dass dem Vater in Frankreich nach der Entführung vorläufig das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden war, eine Rückführung nach Art. 13 I b abgelehnt wurde.

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes vgl. 'Habitual Residence' Under the Hague Convention by Joel R. Brandes and Carole L. Weidman*. Dass dies mitunter sehr komplex sein kann, zeigt ein Fall bei dem die Eltern nach der Trennung einen wechselweisen Aufenthalt des Kindes in Deutschland und Frankreich vereinbart hatten, es aber dann im Laufe der Zeit zu Konflikten bei der Durchführung kam: Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 25.05.2000, Az.: 10 UF 126/00.
Ein weitere, sehr instruktive (komplizierte) Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt ist
HARKNESS v. HARKNESS (1998) eines U. S. Soldaten mit wechselnden Einsatzorten und einer deutschen Mutter.
Ein schon klassischer, häufig zitierter Fall ist
Friedrich v. Friedrich (1996) in dem u.a. das Argument der Mutter (einer U.S. Soldatin) als irrelevant abgewiesen wurde, es sei schon immer ihre Absicht gewesen, mit dem Kind aus Deutschland in die U.S.A zurückzukehren. Bei der Prüfung der Frage einer tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts durch den (deutschen) Vater sei daher deutsches Recht anzuwenden. Das Kind musste nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts nach Deutschland rückgeführt werden, weil die Mutter für keine der Ausnahmebestimmungen (Artikel 13) Beweise erbringen konnte. Der Vater erhielt das alleinige Sorgerecht in Deutschland. Das Entführungsdrama, das 1991 begonnen hatte, endete aber auch dann nicht: Im Sommer 1999 hielt die Mutter das Kind bei einem Besuch in den U.S.A. vereinbarungswidrig zurück und wollte ihrerseits das Sorgerecht beantragen. Es folgte ein weiteres Haager Verfahren mit einem erneuten Rückführungsbeschluss.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat eine sehr grundlegende Entscheidung [ IGNACCOLO-ZENIDE v. ROMANIA, Appl. Nr. 00031679/96, v. 25.1. 2000] getroffen. Er sieht in der fehlenden Durchsetzung einer Rückführung der Kinder nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen eine Verletzung des Artikel 8 [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Mutter wurde eine Entschädigung für ihren immateriellen Schaden und die Gerichtskosten zugesprochen. 

Ein weiterer derartiger Fall [Sylvester vs. Austria, Application nos. 36812/97 and 40104/98 (joined)], in dem es zwar nicht an Bemühungen fehlte die prompt angeordnete Rückführung durchzusetzen, sogar mit Gewalt, wurde im Sept. 2002 zur Entscheidung zugelassen, weil er ernsthafte Fragen unter der Europäischen Menschenrechtskonvention aufwirft:  Das Kind war etwa 1 Jahr alt als es von der Mutter aus den USA entführt wurde. Die österreichischen Gerichte ordneten innerhalb von wenigen Wochen entsprechend dem Haager Übereinkommen die prompte Rückführung an und versuchten diese schließlich auch mit Gewalt durchzusetzen. Der Mutter gelang es aber das Kind zu verbergen und durch immer weitere gerichtliche Eingaben, bis zum Obersten Gerichtshof, kam es zu weiteren Verzögerungen, bis schließlich nach etwa 1 1/2 Jahren auf Grund geänderter Verhältnisse eine Rückführung abgelehnt wurde: Die Mutter war zur alleinigen Bezugsperson des Kindes geworden, es würde den Vater nicht einmal mehr erkennen, behauptete sie. Das Kindeswohl wäre nach Ansicht desselben psychologischen Sachverständigen, der schon bei der ursprünglichen Rückführungsanordnung mitgewirkt hatte, gefährdet, wenn jetzt die Kontakte zur Mutter  eingeschränkt würden. Entsprechende Bedenken konnten auch durch eine  "safe harbor order"  nicht ausgeräumt werden, wonach der Vater, bis zu einer neuerlichen Entscheidung über das Sorgerecht, von dem ihm inzwischen in den U.S.A. zugesprochenen alleinigem Sorgerecht nicht Gebrauch machen und auch der Haftbefehl gegen die Mutter ausgesetzt würde, sobald sie mit dem Kind in die U.S.A zurückkehre. Der Vater hatte sich darin auch verpflichtet für die Kosten einer getrennten Unterbringung von Mutter und Kind aufzukommen. Ein weiterer interessanter Punkt, auf den die Zulässigkeitsbegründung auch eingeht,  ist dass auch die inzwischen etwa achtjährige Tochter als Klägerin genannt ist.

Am 24. April 2003 entschied der Straßburger Gerichthof dass eine Verletzung des Artikels 8 vorliegt, weil die österreichischen Behörden nicht alle nötigen Maßnahmen zur tatsächlichen prompten Durchsetzung des Rückführungsbeschlusses ergriffen hätten. Eine Verletzung des Artikels 6 (Recht auf ein faires Verfahren) wurde nicht festgestellt. Im Urteil wird wesentlich Bezug genommen auf den ähnlich gelagerten Fall Ignaccolo-Zenide v. Romania case ([GC], no. 31679/96, ECHR 2000-I), [ IGNACCOLO-ZENIDE v. ROMANIA, Appl. Nr. 00031679/96, v. 25.1. 2000] .

Ein weiteres derartiges Urteil erging am 26.6.2003 gegen Portugal:  AFFAIRE MAIRE c. PORTUGAL, Requête no 48206/99, dass die Verpflichtung des Staates betont, Rechte aus Artikel 8 auch durchzusetzen, wobei bei Kindern besondere Eile geboten ist, sollten nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden, wie leider auch in diesem Fall. Das Kind war im Alter von 2 Jahren von der Mutter aus Frankreich nach Portugal entführt worden (3. Juni 1997). Die portugiesischen Behörden leiteten zwar unmittelbar Schritte zur Rückführung ein, fanden aber Mutter und Kind nicht auf. Dass dies auch nicht gelingen sollte, selbst nachdem die Mutter einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts stellte, stieß allerdings beim Straßburger Gerichtshof auf Unverständnis. Dass aber nach mehr als 4 Jahren sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat und die portugiesischen Gerichte aus Gründen des Kindeswohl der Mutter dann im Dez. 2001 (vorläufig) daher das Sorgerecht/Aufenthaltbestimmungsrecht übertrugen, in Abänderung der französischen Entscheidung vom 19. 2.1998 die diese Rechte dem Vater zugesprochen hatte, musste eingeräumt werden. Die portugiesischen Behörden hätten es aber verabsäumt ausreichende Massnahmen zur Durchsetzung der Rückführung zu ergreifen und haben so die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 verletzt. Für den immateriellen Schaden wurden 20000 Euro zugesprochen, zusätzlich 6100 Euro für Prozesskosten.

  Lafargue v. Romania (application no. 37284/02). Presseerklärung und Urteil vom 13.7. 2006. Verletzung des Artikels 8, weil die rumänischen Behörden nicht genügend Anstrengungen unternommen haben das Umgangs- und Beherbergungssrecht ( Dezember 1999) des französischen Vaters durchzusetzen, auch nicht mit Hifle eines Gerichtsvollziehers und Verhängung einer geringfügigen Verwaltungsstrafe. Auf Veranlassung der französichen  Zentrale Behörde  wurde  ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen (entsprechend wohl Art. 21 HKÜ) zum Umgang eingeleitet (2005). Aber erst seit die Anhängigkeit des Verfahren in Straßburg den rumänischen Behörden 2005 mitgeteilt wurde, kam es zu einigen Umgangskontakten unter Mithilfe eines Psychologen.  Urteil in Französisch.

     27.7.2006: Iosub Caras v. Romania (no. 7198/04) Violation of Article 8.  Besonders interessante Entscheidung zum Vorrang des HKÜ Verfahrens vor nationalen Entscheidungen zum Sorgerecht (im Zielstaat der Kindesentführung) nach Art. 16, HKÜ.  Interessant auch, dass der Vater seinen Antrag in Straßburg auch im Namen des Kindes stellen konnte, obwohl ein rumänisches Gerichtder Mutter inzwischen das alleinige Sorgerecht zugesprochen hatte.
Die Mutter und das gemeinsame Kind verblieben nach einem gemeinsamen Besuch  in Rumänien, wahrend der Vater im September 2001 nach Israel, wo sie seit 1997 wohnten und auch das Kind in 2001 geboren wurde,  zurückkehrte. Am  22.11.2001 stellte er einen Antrag bei der israelischen zentralen Behörde auf Rückführung des Kindes gemäß HKÜ, welches von dieser den rumänischen Behörden übermittelt wurde. Dennoch ruhte das Scheidungsverfahren, gemäß dem Antrag seiner Frau vom 10.10.2001, nicht, wie es Art.16 vorschreibt, sondern wurde am 18.9.2002 mit der Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter abgeschlossen. Darauf fußend wurde der Beschwerde der Mutter gegen die Rückführungsanordnung (ebenfalls nach einer Beschwerde wegen Ablehnung der Rückführung  nach Art. 13b, HKÜ) im Endurteil stattgegeben. Dass dann 2 Jahre und 4 Monate alte Kind seit seinem siebtem Lebensmonat in Rumänien gelebt hat, wurde ebenfalls berücksichtigt. Der EGMR befand, dass die rumänischen Behörden den Kernpunkt des Haager Abkommen, nämlich eine Sorgerechtsentscheidung im Zielstaat der Entführung zu verhindern, dadurch ausgehebelt hatten, dass sie es verabsäumten das für die  Scheidung zuständige Gericht über das noch laufende HKÜ Verfahren zu informieren. Außerdem wurden die Verfahren nicht mit der nötigen  Dringlichkeit abgewickelt. Aus diesen beiden Punkten folgt, dass eine Verletzung des Artikels 8 der EMRK vorliegt.   

Behörden und Organisationen:

HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAW (CONFÉRENCE DE LA HAYE DE DROIT INTERNATIONAL PRIVÉ)

Diese Organisation registriert den aktuellen Stand (Ratifizierung, Zentrale Behörden) des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, neben dem zahlreicher weiterer Abkommen. Der Status dieseobews Übereinkommens wird in Abständen von vier Jahren durch eine offizielle Special Commission überprüft. Die vierte derartige Konferenz der Mitgliedstaaten fand vom 22-28. 3.2001 in Den Haag statt. Aktuelle Informationen darüber können den Webseiten der Haager Konferenz entnommen werden. (Die meisten davon sind allerdings nur als WORD Dokumente zum Herunterlagen bereitgestellt.) Darunter sind mehrere Berichte, z. B. zum Umgang nach Art. 21 und eine umfangreiche statistische Zusammenfassung, die auf einer detaillierten Befragung der Mitgliedstaaten zur Handhabung des Übereinkommens beruht. Die Antwort des deutschen Justizministeriums ist darin allerdings derzeit noch nicht enthalten. Ein zusammenfassender Bericht über die letzte solche Konferenz (1997) ist ebenfalls verfügbar.

Zum vierten offiziellen Treffen der Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens über die zvilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung über das wir berichteten, ist eine Dokumentation erschienen: Conclusions and Recommendations of the Fourth Meeting of the Special Commission to Review the Operation of the Hague Convention of 25 October 1980 on the Civil Aspects of International Child Abduction 28 March 2001 / Conclusions et Recommandations de la Quatri'eme r'eunion de la Commission sp'eciale sur le fonctionnement de la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de l' enl'evement international d'enfants (22-28 mars 2001).

Empfehlungen richten sich zum Teil besonders an neue Mitglieder. Diesen soll auch ein Standard-Fragebogen zur Umsetzung der Konvention zugesandt werden. (Kap. II). Auch für Deutschland relevant erscheinen insbesondere die Aufforderung zur besseren Information über das Abkommen mittels Webseiten und Broschüren (1.7-1.8); zur besseren Zusammenarbeit der einzelnen Behörden bei der Auffindung eines Kindes (1.9); auf Bemühungen, z. B. mittels Mediation, eine freiwillige Rückkehr zu erreichen, die aber nicht zu unverhältnismäßigen Verzögerungen führen dürfen (1.10-1.12). Abschnitt 1.13 befasst sich mit Maßnahmen mit denen die Sicherheit des Kindes und ggfs. auch eines Elternteils bei einer Rückkehr gewährleistet werden soll (vgl. dazu auch Kap. 5, und unseren Konferenzbericht. vom Nov. 2000). Enthalten ist auch ein deutlicher Hinweis auf Artikel 21 der Konvention über die Ausübung des Besuchsrechtes.
Die Konzentration der Zuständigkeit auf speziell dafür designierte Gerichte, wie sie in Deutschland schon vor einiger Zeit erfolgte, und damit einer besseren Ausbildung der Richter in Haager Fällen und einer rascheren Bearbeitung wird weiterhin gefordert (3.1-3.5).

Ein besonderer Kritikpunkt, nicht nur im Ausland (vgl. z. B. auch Bach & Gildenast, Art. 13, S.50 ff) an der deutschen Handhabung des Haager Übereinkommens ist die Anhörung von Kindern (Beispiel), in Extremfällen sogar schon Vierjähriger (!!), zur Rückführung. Nach dem Haager Übereinkommen, Art. 16, ist das Rückführungsverfahren nicht nur deutlich von einer Sorgerechtsentscheidung zu unterscheiden, sondern impliziert sogar das ausdrückliche Verbot einer solchen Entscheidung, sobald das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes nach Art. 3 mitgeteilt wurde. Dazu Punkt 3.8:
There are considerabledifferences of approach to the question of interviewing the child concerned. Some States have strong reservations about the appropriateness of interviewing young children in connection with return applications. Where it is appropriate and necessary to do so, it is desirable that the person interviewing the child should be properly trained or experienced and should shield the child from the burden of decision-making. [ In Deutschland besteht ja, ganz abgesehen von der hier geforderten besonderen Ausbildung und Erfahrung bei der Anhörung von Kindern, nicht einmal irgendeine Kontrollmöglichkeit, weil anders als etwa in den USA, Wortprotokolle oder die Anwesenheit von Anwälten bei der Kindesanhörung nicht vorgesehen sind, und Aufzeichnungen, sofern sie überhaupt verfügbar sind, praktisch nie die dabei meist auch sehr kritische Fragestellung enthalten. Das ist ein ernstes Problem, natürlich auch bei rein inländischen Fällen einer Sorge / Umgangsrechtentscheidung, auf das wir deshalb schon öfter hingewiesen haben, z. B. im Zusammenhang mit PAS.]

In Kap. 6 wird eingeräumt, dass das gegenwärtige Übereinkommen die Ausübung des Besuchsrechts über Staatsgrenzen hinweg nicht ausreichend sichert und dies ein sehr ernstes Problem darstelle das im Interesse der Kinder und Eltern einer raschen Lösung bedarf. Die zusätzliche Ratifizierung der Hague Convention of 19 October 1996 on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Co-operation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children wird den Mitgliedstaaten empfohlen (7.1.)

Es gibt jetzt auch eine Datenbank zu Internationaler Kindesentführung der Haager Konferenz für Internationales Zivilrecht: http://www.incadat.com.

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Das Informationsangebot der einzelnen Mitgliedstaaten ist sehr unterschiedlichlich in Umfang und Qualität:

Vorbildlich gut strukturierte Informationen zur Vorgangsweise bei einer Kindesentführung gibt es auf den Webseiten des Office of Children Issues U.S. Department of State (der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen), allgemein und nach Zielstaaten aufgeschlüsselt. Zusätzlich gibt es auf den Webseiten des U.S. Außenministeriums auch (per Gesetz erforderliche) jährliche Berichte (2000, 1999) über die Einhaltung des Haager Übereinkommens in verschiedenen Staaten, sowie Berichte über die Tätigkeit der U.S. Zentralen Behörde bei noch ungelösten Fällen.

Das  U.S. Department of Justice. Office of Justice Programs. Office of Juvenile Justice and Delinquency Prevention. Washington, D. C. veröffentlicht ebenfalls informative und  nützliche Broschüren (zur leichteren Verbreitung vom Copyright befreit) wie: 
When Your Child Is Missing: A Family Survival Guide (Report). October 2002. 94 pp. NCJ 170022. FREE.
Janet R. Johnston and Linda K. Girdner, Family Abductors: Descriptive Profiles and Preventive Interventions. (2001).Adobe Acrobat File and HTML File and Summary/Bibliography
Zu letzterem vgl auch: 

Die Royal Canadian Mounted Police (RCMP) unterhält ein Missing Children's Registry und gibt umfangreiche weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei Kindesentführung, dem psychologischen Profil von Entführern, etc. Ein Manual for Parents (auch in Französisch) gibt es auch vom Department of Foreign Affairs and International Trade, Ottawa. Umfangreiche Informationen sind auch aus den Webseiten des Gouvernement du Québec, Direction du droit administratif du ministère de la Justice du Québec (Zentrale Behörde) abrufbar.

Lord Chancellor's Child Abduction Unit: Die Webseiten enthalten umfangreiche Informationen zu Kindesentführung. Es gibt eigene zentrale Behörden für England / Wales, Schottland und Nordirland.

The Family Court of Australia hat auf seinen Webseiten ebenfalls umfangreiche Informationen zu Internationaler Kindesentführng, einschließlich Berichten und Zusammenfassungen von Entscheidungen, ebenso die offiziellen Webseiten der zentralen Behörde (Commonwealth Attorney-General's Department ).

Die vom U.S. Kongreß bei Entführungen nach den U.S.A. beauftragte gemeinnützige Organisation National Center for Missing and Exploited Children * (NCMEC) in Alexandria, Virginia, beschäftigt sich intensiv mit dem Problem von Kindesentführungen und bietet weitere Informationen an. Seit seiner Gründung in 1984 hat das Zentrum der Polizei in 61,166 Fällen vermisster Kinder geholfen, und war an der Rückführung von 41,585 Kindern in ihre Familien beteiligt. Seit 1995 gibt es auch eine internationale Abteilung die sich um vom State Department überwiesene Fälle kümmert, aber auch aus dem Ausland erreichbar ist. Eine internationale Expertenkonferenz * zur Wirksamkeit und zu Verbesserungsmöglichkeiten der Haager Konvention wurde vom 15. - 16. September 1998 abgehalten. Den Vorsitz hatten Ernie Allen, Präsident des NCMEC und Lady Catherine Laylle Meyer, die selbst Betroffene ist. Ein ausführlicher Bericht wurde erstellt. [Jetzt verfügbar zum Herunterladen im Adobe pdf Format]. Die zweite solche Konferenz, ,,Second International Forum on Parental Child Abduction: Identifying Best Practices in Hague Convention Cases", an der auch Väter für Kinder e. V. als Mitglied der deutschen Delegation teilnahm, fand vom 1.11-2.11.2000 ebenfalls bei NCMEC statt. Wir werden demnächst darüber berichten.

 Kindesentführung ist ein stark zunehmendes internationales Problem. Um dieser Entwicklung besser entgegentreten zu können wurde das International Centre for Missing & Exploited Children (ICMEC) in Washington und London gegründet. Es will ein globales Netzwerk einrichten um Informationen und Photographien vermisster Kinder zu verbreiten. Es wird weltweit Fortbildung für die Justiz und andere Fachleute anbieten, sich für eine effizientere Anwendung des Haager Übereinkommens und die Verbesserung von Gesetzen einsetzen und den Eltern vermisster Kinder Hilfe anbieten. Es will die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Regierungen auf ein Problem lenken das in Wirklichkeit eine Frage des Menschenrechts ist. Wie bei NCMEC wird von den Möglichkeiten des Internets bei der Suche nach vermissten Kindern ausgiebig Gebrauch gemacht.

Das NCMEC/ICMEC Forum über Internationale Kindesentführung, Alexandria, V. A. , 1-2. Nov. 2000. diente auch zur Vorbereitung auf die 4th Special Commission Konferenz in Den Haag. Eine dort beschlossene Resolution empfiehlt die Erarbeitung eines "Best Practice Guide" für die Handhabung von Kindesentführung (Doc files von uns umgewandelt als web page). Ein Vorschlag dazu wurde zuvor schon von der Common Law Judicial Conference on International Child Custody (Washington, D.C., September 17-21, 2000) von Richtern aus sechs Nationen erarbeitet (umgewandelt als web page). Das International Centre for Missing and Exploited Children (Europe) wird an der Special Commission Konferenz in Den Haag als "Observer" teilnehmen und im Detail die auf dem NCMEC/ICMEC Forum über Internationale Kindesentführung, Alexandria, V. A. , 1-2. Nov. 2000 verabschiedete Resolution erläutern (VfK e.V war Teil der deutschen Delegation, vgl. Tagungsbericht). Wir möchten auf die hiezu von ICMEC herausgegebene kurze Stellungnahme verweisen, die auf deren Homepage unter "News" zu finden ist (oder hier) Sie wendet sich gegen einzelne Bestrebungen, Mediation Teil des Übereinkommens zu machen, weil die damit verbundenen Verzögerungen das Kernprinzip des Abkommens, "Sofortige Rückführung" und ev. Sorgerechtsentscheidungen im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes, stark aushöhlen würden. Selbstverständlich wird aber Art. 7 des Übereinkommens voll unterstützt, nach dem die Zentralen Behörden kooperieren sollen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen. Voll unterstützt wird selbstverständlich auch die Rolle der Mediation bei der Anbahnung von späteren Umgangskontakten.

PACT Parents and Children Together ist eine in den USA und im Vereinigten Königreich eingetragene gemeinnützige Organisation die sich der Bekämpfung internationaler Kindesentführung widmet. Die Webseiten enthalten eine Fülle von Informationen zu Kindesentführung, u.a. Ratschläge für betroffene Eltern (Action Guide), und zahlreiche weiterführende Weblinks. PACT arbeitet mit der Polizei in Grossbritanien zusammen und kann so auch Bilder vermisster Kinder veröffentlichen.

Reunite The International Child Abduction Centre *
Diese gemeinnützige Organisation führte u.a. ein zweijähriges Forschungsprojekt über die Gesetze, Prozeduren und Praxis des Umgangs bei Kindesentführungen  in 30 Staaten durch. Aus dieser Arbeit resultierte das Handbuch "International Parental Child Abduction". Neben den Zusammenfassungen für die einzelenen Staaten enthält es auch Kapitel über die Haager und Europäische Konventionen, sowie das immer wichtige werdende islamische Familienrecht (geschrieben von den namhaften Experten Anne Marie Hutchinson and Henry Setright). 

Child Focus. The European Centre for Missing and Sexually Exploited Children ist eine gemeinnützige private (aber etwa zur Hälfte öffentlich geförderte) Organisation in Brüssel. Ihre Mission ist: a. Die aktive Unterstützung bei der Suche nach vermissten oder entführten Kindern, b. die Prävention und Bekämpfung des Verschwindens und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Wie bei Reunite gibt es Telefon hotlines die für Notrufe 24h besetzt sind. Child Focus gehört dem Missing Children Network an (derzeit: Argentina, Belgium, Brazil, Canada, Chile, Italy, Netherlands, United Kingdom, United States ), mit Webseiten die weitgehend dem Format der von NCMEC folgen.

Umfangreiche Informationen zu Kindesentführungen, auch in Staaten (z.B. Naher Osten) die dem Haager Abkommen noch nicht beigetreten sind, finden sich auf den Webseiten von ,P.A.R.E.N.T., an unincorporated child advocacy organization."

Der kalifornische Rechtsanwalt William M. Hilton* sammelt weltweit Entscheidungen (in englischer Übersetzung) zum Haager Übereinkommen und stellt sie dann jedermann frei zur Verfügung. Derzeit sind 380 Entscheidungen aus seiner Zusammenfassung * (mit Stichworten) abrufbar. Zahlreiche Entscheidungen, Deutschland * betreffend, sind in dieser Sammlung ebenfalls enthalten. Unter den Entscheidungen seien hier aber zunächst nur zwei besonders interessante und ausführliche Entscheidungen eines Richters aus Tel Aviv, Israel, erwähnt. Eine betrifft die Entführung der Kinder aus Quebec *, die andere aus New York.*, In beiden Fällen waren die Eltern bereits geschieden und besaß die Mutter das Sorgerecht, während der Vater ein großzügig vereinbartes Umgangsrecht hatte, das er auch im vollem Umfang, bis zur Entführung durch die Mutter, ausübte. Trotzdem sah der Richter darin eine Verletzung des Haager Übereinkommens und ordnete eine Rückführung innerhalb von 10-14 Tagen an. Er ließ sich von Behauptungen einer Gefährdung der Kinder und Bekundungen eines ablehnenden "Kindeswillens", die er auf das Parental Alienation Syndrome (PAS) zurückführte, nicht beeindrucken. Die beiden Entscheidungen enthalten eine sehr ausführliche Diskussion des Artikels 13 des Haager Übereinkommens, unter Hinweis auf weitere Fälle. Artikel 15, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, wird ebenfalls diskutiert. Der Fall einer Entführung aus Israel nach England ist z.B. in der Berufung OPINIONS OF THE LORDS OF APPEAL FOR JUDGEMENT IN THE CAUSE  IN RE H AND OTHERS (MINORS) diskutiert (ebenfalls einschließlich religiöser Aspekte).

Ein  Beispiel für die Wirksamkeit des Internets bei der Suche nach vermissten Kindern liefert die Rückführung eines von Tübingen nach Mexiko entführten Kindes. Ein Nachbar wurde auf das 7 jährige Kind aufmerksam und fand dann im Internet die Vermisstenanzeige mit Foto. Der Entführer (Vater) wurde nach Deutschland abgeschoben und sitzt jetzt in Untersuchungshaft. Er hatte dem Kind erzählt seine Mutter sei gestorben. Vgl. z.B. den Bericht der Stuttgarter Zeitung vom 22.6.1999.

Private, gemeinnützige Organisationen oder Non Govermental Agencies (NGO's), die wir hier nur beispielhaft anführen können, können bei der Betreuung zurückgelassener Elternteile zweifellos eine sehr wichtige Rolle spielen, weil deren Bedürfnisse ja aufgrund der enormen psychischen Belastung oft weit über die mit offiziellen Stellen (Zentrale Behörde, Gerichte etc.) zu regelnden oder lösbaren Fragen hinausgehen. (Aber auch die Beratung des entführenden Elternteils, wie sie z. B. Reunite schon praktiziert, mag im Sinne einer einvernehmlichen, dem Kindeswohl dienenden Lösung sinnvoll sein.) Es muss nur sichergestellt werden, dass die Beratung fachlich qualifiziert ist und, durch eine enge Kooperation mit den offiziellen Stellen, Suchappelle auf rechtlich einwandfreien Boden stehen. Eine enge Kooperation mit den offiziellen Stellen erscheint auch im Sinne einer größeren Breitenwirkung der Informationsarbeit unbedingt erstrebenswert. 

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Anhörung durch den Ausschuß für Außenpolitik des U.S. Senates vom 1. Oktober 1998 *
Die U.S. Justizministerin, Janet Reno, gab eine Erklärung ab. Lady Meyer verwies auf Probleme mit dem Haager Übereinkommen, insbesondere mit Artikel 13 und den Einfluß von parental alienation (PAS). Aus eigener bitterer Erfahrung verwies sie auch auf die Wirkungslosigkeit des Artikels 21, wonach die Behörden des "Entführerstaates" auch zur Unterstützung des ,,friedlichen Genußes des Umgangsrechtes"  ("peaceful enjoyment of access rights") verpflichtet sind. Dann berichteten drei betroffenene Väter von ihren leidvollen Erfahrungen.

Das House International Relations Committe des U.S. Kongresses hielt am 14.10.1999 eine Anhörung zu internationalen Kindesentführungen und der Durchführung des Haager Übereinkommens ab, wie schon zuvor der Ausschuß für Außenpolitik des U.S. Senats (1.10.1998). Sie fand vor dem gesamten Ausschuß statt und nicht wie meist vor einem Unterausschuß. Angehört wurden laut Pressemitteilung: The Hon. Mary Ryan, Assistant Secretary, Bureau of Consular Affairs, U.S. Department of State; Mr. Richard Rossman, Chief of Staff, Criminal Division, U.S. Department of Justice; Mr. Jess Ford, Associate Director, National Security and International Affairs Division, U.S. General Accounting Office; Lady Catherine Meyer, Parent of Abducted Child; Mr. Tom Johnson, Parent of Abducted Child; Mr. Paul Marinkovich, Parent of Abducted Child, Mr. Tom Sylvester, Parent of Abducted Child; and the Hon. Mike Forbes, Member of Congress. Also participating was the Hon. Rob Portman, Member of Congress.Die einzelnen Protokolle der Anhörung können nun den Webseiten des House of Representatives entnommen werden (siehe obige links). Ein Aktionsplan gegen Kindesentführung wurde danach Gesetz: Specific Action Plan Needed to Improve Response to Parental Child Abductions (im pdf Format).

Ein Leserbrief ,,Make Joint Custody the Norm" in der Washington Post vom 17.7.98 des Children Rights Councils (CRC) sieht das Grundproblem darin, dass auch das Haager Abkommen nicht vom Recht des Kindes auf beide Eltern ausgeht, sondern die Kinder als "Beute" betrachtet, die einem Elternteil zugesprochen wird.

** Bei Zeitungsberichten muss davon ausgegangen werden, dass links nach einiger Zeit oft nicht mehr funktionieren.

Internationale Kindesentführung und seine Handhabung in Deutschland

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