German version
     Übersetzung
     KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
     GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr.
     11
     Protokolle Nr. 1, 4, 6 und 7
     Auswahl von Vorbehalten
     und Erklärungen
     Der Text der Konvention wurde geändert entsprechend den
    Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in
     Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV
    Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971,
     und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1.
    Januar 1990. Er umfasste weiterhin den Text von
     Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäss Artikel 5 Abs.
    3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970
     Bestandteil der Konvention war. Sämtliche Bestimmungen,
    die durch diese Protokolle geändert oder
    hinzugefügt
     wurden, sind ab dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 11(SEV Nr.
    155) am
     1. November 1998 durch letzteres ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt
    ist das am
     1. Oktober 1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr.
    140), aufgehoben.
     Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für
    Menschenrechte
     November 1998
     2
     In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der
    Menschenrechte, die von der Generalversammlung der
     Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet
    wurde;
     in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die
    allgemeine und wirksame Anerkennung und
     Einhaltung der darin erklärten Rechte zu
    gewährleisten;
     in der Erwägung, dass das Ziel des Europarates die
    Herbeiführung einer grösseren Einigkeit unter
    seinen
     Mitgliedern ist und da eines der Mittel zur Erreichung dieses
    Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung
     der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
     unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an
    diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der
     Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren
    Aufrechterhaltung wesentlich auf einem
     wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf
    einer gemeinsamen Auffassung und
     Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie
    sich herleiten;
     entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die
    vom gleichen Geiste beseelt sind und ein
     gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen
    Überlieferungen, Achtung der Freiheit und
     Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf
    dem Wege zu einer kollektiven Garantie
     gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter
    Rechte zu unternehmen;
     vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder
    des Europarates sind, folgendes:
     Artikel 1 - Verpflichtung zur Achtung der
    Menschenrechte
     Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer
    Jurisdiktion unterstehenden Personen die in
     Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und
    Freiheiten zu.
     Abschnitt I - Rechte und Freiheiten
     Artikel 2 - Recht auf Leben
     1
     Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
    geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung
     eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch
    Gesetz mit der Todestrafe bedrohten
     Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche
    Tötung nicht vorgenommen werden.
     2
     Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels
    betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingten
     erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
     a
     um die Verteidigung eines Menschen gegenüber
    rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
     b
     um eine ordungsgemässe Festnahme durchzuführen oder
    das Entkommen einer ordnungsgemäss
     festgehaltenen Person zu verhindern;
     c
     um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu
    unterdrücken.
     Artikel 3 - Verbot der Folter
     Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder
    erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
     werden.
     Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der
    Zwangsarbeit
     1
     Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
    werden.
     2
     Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
    verrichten.
     3
     Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt
    nicht:
     a
     jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird,
    die unter den von Artikel 5 der
     vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft
    gehalten oder bedingt freigelassen
     worden ist;
     3
     b
     jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im
    Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in
     Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine
    sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht
     tretende Dienstleistung;
     c
     jede Dienstleistung im Falle von Notständen und
    Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der
     Gemeinschaft bedrohen;
     d
     jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen
    Bürgerpflichten gehört.
     Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
     1
     Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
    Freiheit darf einem Menschen nur in den
     folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
    vorgeschriebene Weise entzogen werden:
     a
     wenn er rechtmässig nach Verurteilung durch ein
    zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
     b
     wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft
    gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines
     rechtmässigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der
    Erfüllung einer durch das Gesetz
     vorgeschriebenen Verpflichtung;
     c
     wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft
    gehalten wird zum Zwecke seiner
     Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde,
    sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der
     Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder
    begründeter Anlass zu der Annahme besteht,
     dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer
    strafbaren Handlung oder an der
     Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
     d
     wenn es sich um die rechtmässige Haft eines
    Minderjährigen handelt, die zum Zwecke
    überwachter
     Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmässige Haft
    eines solchen, die zum Zwecke seiner
     Vorführung vor die zuständige Behörde
    verhängt ist;
     e
     wenn er sich in rechtmässiger Haft befindet, weil er eine
    Gefahrenquelle für die Ausbreitung
     ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank,
    Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder
     Landstreicher ist;
     f
     wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft
    gehalten wird, um ihn daran zu hindern,
     unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von
    einem gegen ihn schwebenden
     Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
     2
     Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in
    einer ihm verständlichen Sprache über die
     Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn
    erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
     3
     Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels
    festgenommene oder in Haft gehaltene Person
     muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen,
    gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
     ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat
    Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen
     Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die
    Freilassung kann von der Leistung einer
     Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig
    gemacht werden.
     4
     Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft
    entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu
     beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die
    Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und
     im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet
    wird.
     5
     Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von
    Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat
     Anspruch auf Schadenersatz.
     Artikel 6 - Recht
    auf ein faires Verfahren
     1
     Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger
    Weise öffentlich und innerhalb einer
     angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem
    unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
     beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche
    Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
    Stichhaltigkeit
     der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu
    entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich
    verkündet
     werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit
    während der gesamten Verhandlung oder eines
     Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der
    öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in
     einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn
    die Interessen von Jugendlichen oder der
     Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen,
    oder, und zwar unter besonderen Umständen,
     4
     wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der
    Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem
    Fall
     jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen
    Umfang.
     2
     Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet,
    dass der wegen einer strafbaren Handlung
     Angeklagte unschuldig ist.
     3
     Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere
    (französischer Text) die folgenden
     Rechte:
     a
     in möglichst kurzer Frist in einer für ihn
    verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die
    Art und
     den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis
    gesetzt zu werden;
     b
     über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
    seiner Verteidigung zu verfügen;
     c
     sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines
    Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er
     nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers
    verfügt, unentgeltlich den Beistand eines
     Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
    Rechtspflege erforderlich ist;
     d
     Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu
    lassen und die Ladung und Vernehmung
     der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der
    Belastungszeugen zu erwirken;
     e
     die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen,
    wenn der Angeklagte die
     Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich
    nicht darin ausdrücken kann.
     Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz
     1
     Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
    werden, die zur Zeit ihrer Begehung
     nach inländischem oder internationalem Recht nicht
    strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die
     im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
    Strafe verhängt werden.
     2
     Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung
    einer Person nicht ausgeschlossen werden, die
     sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat,
    welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach
     den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten
    Rechtsgrundsätzen strafbar war.
     Artikel 8 - Recht
    auf Achtung des Privat- und Familienlebens
     1
     Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und
    Familienlebens, seiner Wohnung und seines
     Briefverkehrs.
     2
     Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die
    Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit
    dieser
     Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
    darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft
     für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
    und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
     Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
    Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
     und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
    anderer notwendig ist.
     Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und
    Religionsfreiheit
     1
     Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
    Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die
     Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der
    Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
     Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
    anderen öffentlich oder privat, durch
     Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung
    religiöser Gebräuche auszuüben.
     2
     Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand
    anderer als vom Gesetz vorgesehener
     Beschränkungen sein, die in einer demokratischen
    Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der
     öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung,
    Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte
     und Freiheiten anderer sind.
     Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäusserung
     1
     Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäusserung.
    Dieses Recht schliesst die Freiheit der Meinung
     und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
    Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher
     Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
    Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Staaten
     Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem
    Genehmigungsverfahren unterwerfen.
     5
     2
     Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und
    Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom
     Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
    Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen
     werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer
    demokratischen Gesellschaft im Interesse der
     nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder
    der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
     der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
    der Gesundheit und der Moral, des Schutzes
     des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung
    von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
     oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung
    zu gewährleisten, unentbehrlich sind.
     Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
     1
     Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
    und sich frei mit anderen
     zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze
    ihrer Interessen Gewerkschaften zu
     bilden und diesen beizutreten.
     2
     Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen
    Einschränkungen unterworfen werden als den vom
     Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft
    im Interesse der nationalen und
     öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
    Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
     der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und
    Freiheiten anderer notwendig sind.
     Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser
    Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei
     oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen
    unterworfen wird.
     Artikel 12 - Recht auf Eheschliessung
     Mit Erreichung des heireitsfähigen Alters haben
    Männer und Frauen gemäss den einschlägigen
    nationalen
     Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
    gründen.
     Artikel 13 - Recht
    auf wirksame Beschwerde
     Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte
    und Freiheiten verletzt worden, so hat der
     Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer
    nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die
     Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher
    Eigenschaft gehandelt haben.
     Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung
     Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten
    Rechte und Freiheiten ist ohne
     Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im
    Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache,
     Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in
    nationaler oder sozialer Herkunft, in der
     Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im
    Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status
     begründet ist.
     Artikel 15 - Ausserkraftsetzen im Notstandsfall
     1
     Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen
    Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann
     jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile Massnahmen
    ergreifen, welche die in dieser Konvention
     vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage
    unbedingt erfordert, und unter der Bedingung
     ausser Kraft setzen, dass diese Massnahmen nicht in
    Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen
     Verpflichtungen stehen.
     2
     Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Ausserkraftsetzen
    des Artikels 2 ausser bei Todesfällen, die auf
     rechtmässige Kriegshandlungen zurückzuführen
    sind, oder der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 7.
     3
     Jeder Hohe Vertragschliessende Teil, der dieses Recht der
    Ausserkraftsetzung ausübt, hat den
     Generalsekretär des Europarates eingehend über die
    getroffenen Massnahmen und deren Gründe zu
     unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarates
    auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in
     dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die
    Vorschriften der Konvention wieder volle
     Anwendung finden.
     Artikel 16 - Beschränkungen der politischen
    Tätigkeit von Ausländern
     Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so
    ausgelegt werden, dass sie den Hohen
     Vertragschliessenden Parteien verbietet, die politische
    Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu
     unterwerfen.
     6
     Artikel 17 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
     Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt
    werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe
     oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit
    auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf
     die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention
    festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf
     weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und
    Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.
     Artikel 18 - Begrenzung der
    Rechtseinschränkungen
     Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten
    Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten
    dürfen
     nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet
    werden.
     Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für
    Menschenrechte
     Artikel 19 - Errichtung des Gerichtshofs
     Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche
    die Hohen Vertragschliessenden Teile in
     dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen
    haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für
     Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet,
    errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als
     ständiger Gerichtshof wahr.
     Artikel 20 - Zahl der Richter
     Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen
    der Hohen Vertragschliessenden Teile.
     Artikel 21 - Voraussetzungen für das Amt
     1
     Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und
    entweder die für die Ausübung hoher
     richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen
    erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
     2
     Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer
    persönlichen Eigenschaft an.
     3
     Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine
    Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit,
    ihrer
     Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der
    Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist;
    alle
     Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben,
    werden vom Gerichtshof entschieden.
     Artikel 22 - Wahl der Richter
     1
     Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung
    für jeden Hohen Vertragschliessenden Teil
     mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten
    gewählt, die von dem Hohen
     Vertragschliessenden Teil vorgeschlagen werden.
     2
     Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall
    des Beitritts neuer Hoher
     Vertragschliessender Teile zu ergänzen und um
    freigewordene Sitze zu besetzen.
     Artikel 23 - Amtszeit
     1
     Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre
    Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der
     Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter
    nach drei Jahren.
     2
     Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden
    unmittelbar nach ihrer Wahl vom
     Generalsekretär des Europarats durch das Los
    bestimmt.
     3
     Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die
    Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird,
    kann
     die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl
    beschliessen, dass die Amtszeit eines oder
     mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre
    betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als
     neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
     4
     Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die
    Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die
     Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des
    Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los
     bestimmt.
     5
     Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird,
    dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein
     Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers
    aus.
     7
     6
     Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70.
    Lebensjahrs.
     7
     Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im
    Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen
     tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
     Artikel 24 - Entlassung
     Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen
    Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass
     er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
    erfüllt.
     Artikel 25 - Kanzlei und wissenchaftliche
    Mitarbeiter
     Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und
    Organisation in der Verfahrensordnung des
     Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch
    wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
     Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs
     Das Plenum des Gerichtshofs
     a
     wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei
    Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl
    ist
     zulässig;
     b
     bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
     c
     wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs;
    ihre Wiederwahl ist zulässig;
     d
     beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshof; und
     e
     wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende
    Kanzler.
     Artikel 27 - Ausschüsse, Kammern und Grosse
    Kammer
     1
     Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig
    gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen
     mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer
    Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die
     Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für
    einen bestimmten Zeitraum.
     2
     Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen
    der für den als Partei beteiligten Staat
     gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden
    ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen
     kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der
    Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen
     teilnimmt.
     3
     Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des
    Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die
    Präsidenten
     der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des
    Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine
     Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so
    dürfen Richter der Kammer, die das
     Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht
    angehören; das gilt nicht für den Präsidenten
    der Kammer und
     den Richtern, welche in der Kammer für den als Partei
    beteiligten Staat mitgewirkt haben.
     Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der
    Ausschüsse
     Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach
    Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für
     unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn
    eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung
     getroffen werden kann. Die Entscheidung ist
    endgültig.
     Artikel 29 - Entscheidungen der Kammern über die
    Zulässigkeit und Begründetheit
     1
     Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine
    Kammer über die Zulässigkeit und
     Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen
    Individualbeschwerden.
     2
     Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und
    Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen
     Staatenbeschwerden.
     3
     Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht
    gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in
    Ausnahmefällen
     anders entscheidet.
     8
     Artikel 30 - Abgabe der Rechtssache an die Grosse
    Kammer
     Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine
    schwerwiegende Frage der Auslegung dieser
     Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die
    Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer
     Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs
    führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit,
     bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer
    abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
     Artikel 31 - Befugnisse der Grossen Kammer
     Die Grosse Kammer
     a
     entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene
    Beschwerden, wenn eine Kammer die
     Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die
    Sache nach Artikel 43 an sie
     verwiesen worden ist; und
     b
     behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von
    Gutachten.
     Artikel 32 - Zuständigkeit des Gerichtshofs
     1
     Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die
    Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der
     Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er
    nach den Artikeln 33, 34 und 47 befasst wird.
     2
     Besteht Streit über die Zuständigkeit des
    Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
     Artikel 33 - Staatenbeschwerden
     Jeder Hohe Vertragschliessende Teil kann den Gerichtshof wegen
    jeder behaupteten Verletzung dieser
     Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen
    Vertragschliessenden Teil anrufen.
     Artikel 34 -
    Individualbeschwerden
     Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person,
    nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die
     behauptet, durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile in
    einem der in dieser Konvention oder den
     Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit
    einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen
     Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die wirksame
    Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
     Artikel 35 -
    Zulässigkeitsvoraussetzungen
     1
     Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach
    Erschöpfung aller innerstaatlichen
     Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein
    anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur
     innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der
    endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
     2
     Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34
    erhobenen Individualbeschwerde, die
     a
     anonym ist; oder
     b
     im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof
    geprüften Beschwerde übereinstimmt oder
     schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder
    Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und
     keine neuen Tatsachen enthält.
     3
     Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene
    Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie
    für
     unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu,
    für offensichtlich unbegründet oder für
    einen
     Missbrauch des Beschwerderechts hält.
     4
     Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach
    diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann
    dies
     in jedem Stadium des Verfahrens tun.
     Artikel 36 - Beteiligung Dritter
     1
     In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer
    anhängigen Rechtssachen ist der Hohe
     Vertragschliessende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der
    Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche
     Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen
    Verhandlungen teilzunehmen.
     9
     2
     Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des
    Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschliessenden
     Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder
    betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist,
     Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den
    mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
     Artikel 37 - Streichung von Beschwerden
     1
     Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens
    entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register
     zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben,
    dass
     a
     der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht
    weiterzuverfolgen beabsichtigt;
     b
     die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist;
    oder
     c
     eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom
    Gerichtshof festgestellten Gründen nicht
     gerechtfertigt ist.
     Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde
    fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie
     sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt
    sind, dies erfordert.
     2
     Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in
    sein Register anordnen, wenn er dies den
     Umständen nach für gerechtfertigt hält.
     Artikel 38 - Prüfung der Rechtssache und gütliche
    Einigung
     1
     Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für
    zulässig, so
     a
     setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der
    Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich,
     Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur
    wirksamen Durchführung der Ermittlungen
     erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
     b
     hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem
    Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der
     Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und
    den Protokollen dazu anerkannt sind,
     zu erreichen.
     2
     Das Verfahren nach Absatz 1 (b) ist vertraulich.
     Artikel 39 - Gütliche Einigung
     Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof
    durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze
     Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung
    beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
     Artikel 40 - Öffentliche Verhandlung und
    Akteneinsicht
     1
     Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der
    Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders
     entscheidet.
     2
     Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der
    Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der
    Präsident des
     Gerichtshofs anders entscheidet.
     Artikel 41 - Gerechte
    Entschädigung
     Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die
    Protokolle dazu verletzt worden sind, und
     gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen
    Vertragschliessenden Teiles nur eine
     unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser
    Verletzung, so spricht der Gerichtshof der
     verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn
    dies notwendig ist.
     Artikel 42 - Urteile der Kammern
     Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44
    Absatz 2 endgültig.
     10
     Artikel 43 - Verweisung an die
    Grosse Kammer
     1
     Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der
    Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen
     die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer
    beantragen.
     2
     Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt
    den Antrag an, wenn die Rechtssache eine
     schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser
    Konvention oder der Protokolle dazu oder
     eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung
    aufwirft.
     3
     Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse
    Kammer die Sache durch Urteil.
     Artikel 44 - Endgültige Urteile
     1
     Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
     2
     Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
     a
     wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der
    Rechtssache an die Grosse Kammer nicht
     beantragen werden;
     b
     drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die
    Verweisung der Rechtssache an die Grosse
     Kammer beantragt worden ist; oder
     c
     wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf
    Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
     3
     Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
     Artikel 45 - Begründung der
    Urteile und Entscheidungen
     1
     Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für
    zulässig oder für unzulässig erklärt
    werden,
     werden begründet.
     2
     Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die
    übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so
    ist
     jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung
    darzulegen.
     Artikel 46 - Verbindlichkeit und
    Vollzug der Urteile
     1
     Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in
    allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind,
     das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
     2
     Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem
    Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine
     Durchführung.
     Artikel 47 - Gutachten
     1
     Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten
    über Rechtsfragen erstatten, welche die
     Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu
    betreffen.
     2
     Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben,
    die sich auf den Inhalt oder das Ausmass
     der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen
    dazu anerkannten Rechte und Freiheiten
     beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof
    oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach
     dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden
    haben könnte.
     3
     Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim
    Gerichtshof zu beantragen, bedarf der
     Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des
    Komitees berechtigten Mitglieder.
     Artikel 48 - Gutachterliche Zuständigkeit des
    Gerichtshofs
     Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee
    gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
     in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
     11
     Artikel 49 - Begründung der Gutachten
     1
     Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
     2
     Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die
    übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck,
     so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung
    darzulegen.
     3
     Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee
    übermittelt.
     Artikel 50 - Kosten des Gerichtshofs
     Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
     Artikel 51 - Privilegien und Immunitäten der
    Richter
     Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die
    Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der
     Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels
    geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
     Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen
     Artikel 52 - Anfragen des Generalsekretärs
     Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den
    Generalsekretär des Europarates hat jeder
     Hohe Vertragschliessende Teil die erforderlichen
    Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes
     Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser
    Konvention gewährleistet.
     Artikel 53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte
     Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung
    oder Minderung eines der Menschenrechte
     und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen
    eines Hohen Vertragschliessenden Teils oder
     einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist,
    festgelegt sind.
     Artikel 54 - Befugnisse des Ministerkomitees
     Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch
    die Satzung des Europarates dem
     Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.
     Artikel 55 - Ausschluss anderer Verfahren zur
    Streitbeilegung
     Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass
    sie, es sei denn auf Grund besonderer
     Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden
    Verträgen, Übereinkommen oder
     Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit
    um die Auslegung oder Anwendung dieser
     Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der
    Konvention vorgesehen ist.
     Artikel 56 - Räumlicher Geltungsbereich
     1
     Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der
    Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an
     den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung
    erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich
     des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung
    findet, für deren internationale Beziehungen er
     verantwortlich ist.
     2
     Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung
    bezeichnenden Gebiete vom dreissigsten Tage an
     Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim
    Generalsekretär des Europarates.
     3
     In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser
    Konvention unter Berücksichtigung der
     örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
     4
     Jeder Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz 1
    dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren
     Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen
    Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, dass er
    die
     Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme
    von Beschwerden von natürlichen Personen,
     nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen
    gemäss Artikel 34 annimmt.
     12
     Artikel 57 - Vorbehalte
     1
     Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei
    Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
     bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen
    Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in
     seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden
    Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte
     allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht
    zulässig.
     2
     Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer
    kurzen Inhaltsangabe des betreffenden
     Gesetzes verbunden sein.
     Artikel 58 - Kündigung
     1
     Ein Hoher Vertragschliessender Teil kann diese Konvention
    nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
     Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur
    nach einer sechs Monate vorher an den
     Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung
    kündigen; der Generalsekretär hat den anderen
     Hohen Vertragschliessenden Teilen von der Kündigung
    Kenntnis zu geben.
     2
     Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, dass der
    betreffende Hohe Vertragschliessende Teil in bezug auf
     irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser
    Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen
     Vertragschliessenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen
    Ausscheidens vorgenommen wurde, vor
     seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit
    wird.
     3
     Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschliessender
    Teil aus dieser Konvention aus, der aus
     dem Europarat ausscheidet.
     4
     Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze
    kann die Konvention auch für ein Gebiet
     gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt
    worden ist.
     Artikel 59 - Unterzeichnung und Ratifikation
     1
     Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarates zur
    Unterzeichnung offen; sie bedarf der
     Ratifikation. Die Ratifikations- urkunden sind beim
    Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
     2
     Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn
    Ratifikationsurkunden in Kraft.
     3
     Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation
    später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der
     Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
     4
     Der Generalsekretär des Europarates hat allen Mitgliedern
    des Europarates das Inkrafttreten der
     Konvention, die Namen der Hohen Vertragschliessenden Teile,
    die sie ratifiziert haben, sowie die
     Hinterlegung jeder später eingehenden
    Ratifikationsurkunde mitzuteilen.
     Geschehen zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und
    französischer Sprache, wobei die beiden
     Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen
    Ausfertigung, die in den Archiven des
     Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird
    allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften
     übermitteln.
     13
     ZUSATZPROTOKOLL [Nr. 1]
     ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE
     DER MENSCHENRECHTE UND
     GRUNDFREIHEITEN
     Entschlossen, Massnahmen zur kollektiven Sicherung gewisser
    Rechte und Freiheiten ausser denjenigen
     zu treffen, die bereits im Abschnitt 1 der am 4. November 1950
    in Rom unterzeichneten Konvention zum
     Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend
    als "Konvention" bezeichnet)
     berücksichtigt sind,
     vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder
    des Europarates sind, folgendes:
     Artikel 1 - Schutz des Eigentums
     Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf
    Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein
     Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das
    öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den
     durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des
    Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
     Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in
    keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen
     Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung
    des Eigentums in Übereinstimmung mit dem
     Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern,
    sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen
     für erforderlich hält.
     Artikel 2 - Recht auf Bildung
     Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der
    Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem
     Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen
    Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die
     Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen
    religiösen und weltanschaulichen
     Überzeugungen sicherzustellen.
     Artikel 3 - Recht auf freie Wahlen
     Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in
    angemessenen Zeitabständen freie und
     geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie
    Äusserung der Meinung des Volkes bei der
     Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.
     Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich
     Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann im Zeitpunkt
    der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in
     der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den
    Generalsekretär des Europarates eine Erklärung
    darüber
     richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der
    Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser
     Erklärung angegebenen Gebiete, für deren
    internationale Beziehungen er verantwortlich ist,
    verpflichtet.
     Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile, der eine
    Erklärung gemäss dem vorstehenden Absatz
     abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere
    Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren
     Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen
    dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet
     beendet.
     Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung
    gilt als eine gemäss Artikel 56 Abs. 1 der
     Konvention abgegebene Erklärung.
     Artikel 5 - Verhältnis zur Konvention
     Die Hohen Vertragschliessenden Teile betrachten die
    Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses
     Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften
    der Konvention sind dementsprechend
     anzuwenden.
     Artikel 6 - Unterzeichnung und Ratifikation
     Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die
    die Konvention unterzeichnet haben, zur
     Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention
    oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert.
     Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikations-
    urkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat,
     14
     dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll
    am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in
     Kraft.
     Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des
    Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern
     die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben,
    mitteilt.
     Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und
    französischer Sprache, wobei die beiden Texte in
     gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen
    Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates
     hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen
    Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.
     15
     PROTOKOLL Nr. 4 zur Konvention
     zum Schutze der Menschenrechte
     und Grundfreiheiten, durch das gewisse
     Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht
    bereits in der
     Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten
    sind
     Die Unterzeichnerregierungen, die Mitglieder des Europarates
    sind,
     entschlossen, Massnahmen zur kollektiven Gewährleistung
    gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die
     in Abschnitt 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
    Konvention zum Schutze der
     Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als
    "Konvention" bezeichnet) und in den Artikeln 1 bis 3
     des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten
    Zusatzprotokolls zur Konvention noch nicht enthalten
     sind,
     haben folgendes vereinbart:
     Artikel 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen
    Schulden
     Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden,
    weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
     Verpflichtung zu erfüllen.
     Artikel 2 - Freizügigkeit
     1
     Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines
    Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu
     bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
     2
     Jedermann steht es frei, jedes Land, einschliesslich seines
    eigenen, zu verlassen.
     3
     Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen
    Einschränkungen unterworfen werden als denen, die
     gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
    im Interesse der nationalen oder der
     öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
    öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten,
    des
     Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der
    Rechte und Freiheiten anderer notwendig
     sind.
     4
     Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für
    bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen
     werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
    Gesellschaft durch das öffentliche
     Interesse gerechtfertig sind.
     Artikel 3 - Verbot der Ausweisung eigener
    Staatsangehöriger
     1
     Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen
    Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder
     eine Kollektivmassnahme ausgewiesen werden.
     2
     Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet
    des Staates einzureisen, dessen
     Staatsangehöriger er ist.
     Artikel 4 - Verbot der Kollektivausweisung von
    Ausländern
     Kollektivausweisungen von Ausländern sind nicht
    zulässig.
     Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich
     1
     Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung
    oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu
     jedem späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des
    Europarates eine Erklärung darüber richten, in
     welchem Umfang sie sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses
    Protokolls auf die in der Erklärung
     angegebenen Hoheitsgebiete, für deren internationale
    Beziehungen sie verantwortlich ist, verpflichtet.
     2
     Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung gemäss
    Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere
     Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren
    Erklärung ändert oder die Anwendung der
    Bestimmungen
     dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.
     16
     3
     Eine gemäss diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt
    als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1
     der Konvention.
     4
     Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf
    Grund der Ratifizierung oder Annahme durch
     diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf
    das das Protokoll auf Grund einer von diesem
     Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung
    findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete
     betrachtet, soweit die Artikel 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet
    eines Staates Bezug nehmen.
     5
     Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2
    abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder
     mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete
    erklären, dass er die Zuständigkeit des
     Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen,
    nichtstaatlichen Organisationen oder
     Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention
    entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses
     Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel
    annimmt.
     Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention
     Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 5
    dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention;
     alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend
    anzuwenden.
     Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation
     1
     Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des
    Europarates, die Unterzeichnerstaaten der Konvention sind,
    zur
     Unterzeichnung auf; es wird gleichzeitig mit der Konvention
    oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es
     tritt nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsur- kunden
    in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll
     später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der
    Ratifikationsurkunde in Kraft.
     2
     Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des
    Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern
     die Namen derjenigen Staaten, die das Protokoll ratifiziert
    haben, notifiziert.
     Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten
    Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
     Geschehen zu Strassburg am 16. September 1963 in englischer
    und französischer Sprache, wobei jeder
     Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift,
    die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.
     Der Generalsekretär übermittelt allen
    Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
     17
     PROTOKOLL Nr. 6 zur Konvention
     zum Schutze der Menschenrechte
     und Grundfreiheiten über
     die Abschaffung der Todesstrafe
     Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zu
    der in Rom am 4. November 1950
     unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
    Grundfreiheiten (im folgenden als
     "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen in der Erwägung,
    dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten des
     Europarates eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz
    zugunsten der Abschaffung der
     Todesstrafe zum Ausdruck bringt, haben folgendes
    vereinbart:
     Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
     Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe
    verurteilt oder hingerichtet werden.
     Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
     Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten
    vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei
     unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf
    nur in den Fällen, die im Gesetz
     vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen
    Bestimmungen angewendet werden. Der Staat
     übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die
    einschlägigen Rechtsvorschriften.
     Artikel 3 - Verbot des Ausserkraftsetzens
     Die Bestimmungen dieses Protokolls dürfen nicht nach
    Artikel 15 der Konvention ausser Kraft gesetzt
     werden.
     Artikel 4 - Verbot von Vorbehalten
     Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen
    dieses Protokolls sind nicht zulässig.
     Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich
     1
     Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
    Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
     Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
    bezeichnen, auf die dieses Protokoll
     Anwendung findet.
     2
     Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den
    Generalsekretär des Europarates gerichtete
    Erklärung
     dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung
    bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt
     für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in
    Kraft, der dem Eingang der Erklärung durch den
     Generalsekretär folgt.
     3
     Jede gemäss den zwei vorangegangenen Absätzen
    abgegebene Erklärung kann durch eine Notifikation an
     den Generalsekretär hinsichtlich jenes Hoheitsgebietes,
    das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist,
     zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird mit dem
    ersten Tag des dem Eingang einer solchen
     Notifikation dem Generalsekretär folgenden Monates
    wirksam.
     Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention
     Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses
    Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention, alle
     Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend
    anzuwenden.
     Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation
     Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des
    Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur
     Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
    Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des
     Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen
    oder genehmigen, wenn gleichzeitig oder
     früher die Konvention ratifiziert wurde. Die
    Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden
     beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
     18
     Artikel 8 - Inkrafttreten
     1
     Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
    auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten
     des Europarates nach Artikel 7 ihre Zustimmung
    ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu
    sein.
     2
     Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung
    ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt
     es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung
    der Ratifikations-, Annahme- oder
     Genehmigungsurkunde folgt.
     Artikel 9 - Aufgaben des Verwahrers
     Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den
    Mitgliedstaaten des Europarates
     a
     jede Unterzeichnung;
     b
     jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder
    Genehmigungsurkunde;
     c
     jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den
    Artikeln 5 und 8;
     d
     jeden anderen Rechtsakt, jede Notifikation oder Mitteilung,
    die sich auf dieses Protokoll bezieht.
     Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten
    Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
     Geschehen zu Strassburg am 28. April 1983 in englischer und
    französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
     gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die in den
    Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der
     Generalsekretär des Europarates übermittelt allen
    Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
     19
     PROTOKOLL Nr. 7 zur Konvention
     zum Schutze der Menschenrechte
     und Grundfreiheiten
     Die Mitgliedstaaten der Europarates, die dieses Protokoll
    unterzeichnen,
     entschlossen, weitere Massnahmen zur kollektiven
    Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch
     die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum
    Schutze der Menschenrechte und
     Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) zu
    treffen,
     haben folgendes vereinbart:
     Artikel 1 - Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in
    bezug auf die Ausweisung von Ausländern
     1
     Ein Ausländer, der seinen rechtmässigen Aufenthalt
    im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem
     nur auf Grund einer rechtmässig ergangenen Entscheidung
    ausgewiesen werden; ihm muss gestattet
     werden,
     a
     Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung
    sprechen;
     b
     seinen Fall prüfen zu lassen und
     c
     sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde
    oder einer oder mehreren von dieser Behörde
     bestimmten Personen vertreten zu lassen.
     2
     Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Absatz 1 lit.
    a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden,
     wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung
    erforderlich ist oder aus Gründen der
     nationalen Sicherheit erfolgt.
     Artikel 2 - Rechtsmittel in Strafsachen
     1
     Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung
    verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von
     einem übergeord neten Gericht nachprüfen zu lassen.
    Die Ausübung dieses Rechts, einschliesslich der
     Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet
    sich nach dem Gesetz.
     2
     Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen
    geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher
     bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das
    Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem
     obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach
    einem gegen ihren Freispruch eingelegten
     Rechtsmittel verurteilt worden ist.
     Artikel 3 - Recht auf Entschädigung bei
    Fehlurteilen
     Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig
    verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben
     oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder
    eine neu bekannt gewordene Tatsache
     schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist
    derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine
     Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz oder der
    Übung des betreffenden Staates zu entschädigen,
     sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige
    Bekanntwerden der betreffenden Tatsache
     ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
     Artikel 4 - Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal
    vor Gericht gestellt oder bestraft zu
     werden
     1
     Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er
    bereits nach dem Gesetz oder dem
     Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
    verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
     Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt
    oder bestraft werden.
     2
     Absatz 1 schliesst die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem
    Gesetz und dem Strafverfahrensrecht
     des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu
    bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das
     vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens
    berührende Mängel aufweist.
     3
     Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention
    ausser Kraft gesetzt werden.
     20
     Artikel 5 - Gleichberechtigung der Ehegatten
     Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu
    ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten
     privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschliessung,
    während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser
     Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der
    Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.
     Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich
     1
     Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
    Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder
     Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
    bezeichnen, auf die dieses Protokoll
     Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich
    zur Anwendung dieses Protokolls auf diese
     Hoheitsgebiete verpflichtet.
     2
     Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den
    Generalsekretär des Europarates gerichtete
    Erklärung
     die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der
    Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.
     Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten
    Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
     von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim
    Generalsekretär folgt.
     3
     Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung
    kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
     Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär
    gerichtete Notifikation zurückgenommen oder
    geändert
     werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten
    Tag des Monates wirksam, der auf einen
     Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation
    beim Generalsekretär folgt.
     4
     Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als
    eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1
     der Konvention.
     5
     Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf
    Grund der Ratifikation, Annahme oder
     Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes
    Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll
     auf Grund einer von diesem Staat nach diesem Artikel
    abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können
     als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Artikel
    1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug
     nimmt.
     6
     Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2
    abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder
     mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete
    erklären, dass er die Zuständigkeit des
     Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen,
    nichtstaatlichen Organisationen oder
     Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention
    entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses
     Protokolls annimmt.
     Artikel 7 - Verhältnis zur Konvention
     Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses
    Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle
     Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend
    anzuwenden.
     Artikel 8 - Unterzeichnung und Ratifikation
     Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des
    Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben,
     zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme
    oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des
     Europarates kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen
    oder genehmigen, ohne die Konvention
     früher ratifiziert zu haben oder sie gleichzeitig zu
    ratifizieren. Die Ratifikations-, Annahme- oder
     Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
    Europarates hinterlegt.
     Artikel 9 - Inkrafttreten
     1
     Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
    auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach
     dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates
    nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt
     haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
     2
     Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung
    ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt
     es am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen
    Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung
     der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
    folgt.
     Artikel 10 - Aufgaben des Verwahrers
     Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den
    Mitgliedstaaten des Europarates
     21
     a
     jede Unterzeichung;
     b
     jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder
    Genehmigungsurkunde;
     c
     jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den
    Artikeln 6 und 9;
     d
     jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung in
    Zusammenhang mit diesem Protokoll.
     Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten
    Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
     Geschehen zu Strassburg am 22. November 1984 in englischer und
    französischer Sprache, wobei jeder
     Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift,
    die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.
     Der Generalsekretär des Europarates übermittelt
    allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte
     Abschriften.