KIND - FAMILIE - MENSCHENRECHTE

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                                 Väter für Kinder e.V.
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Nummer 7/97
verantwortlich i. S. d. P.: Dr. A. Schneider / Vorsitzender

Verweigerung des Besuchsrechts in Österreich Tatbestand für Verwirkung des Ehegattenunterhaltsanspruchs

Das hat der Oberste Gerichtshof Österreichs in einem Urteil vom 21. 12. 1995 bestätigt (veröffentlicht in Der Amtsvormund, Heft 7/97, Sp. 636- 638). Die Leitsätze lauten:

1 . Das Besuchsrecht ist als konkrete Umsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind ein fundamentales Recht der Eltern- Kind- Beziehung, welches als allgemeines Menschenrecht unter dem Schutz des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht.

2. Der sorgeberechtigte Elternteil (Klägerin) verletzt dadurch, daß sie über einen Zeitraum von zwei Jahren die Ausübung des Besuchsrechts nahezu lückenlos grundlos und böswillig verweigert, die Interessen des anderen Elternteils (Beklagter) so nachhaltig, daß diesem nicht zugemutet werden kann in Zukunft eine Unterhaltslast für sie zu tragen.

3. Die konsequente Unterbindung des Kontakts zu den leiblicher Kindern hat zumindest gleiches Gewicht wie anhaltende Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Stellungnahme:

Mit diesem Urteil hat das höchste österreichische Gericht Beschlüsse der beiden Vorinstanzen bestätigt. Eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es in Deutschland nicht. Einzig bekannt geworden ist ein Urteil des OLG Nürnberg  von 1993**, das den Unterhaltsanspruch der den Umgang verweigernden Mutter von 1600 DM auf 1 150 DM monatlich herabsetzte, zugleich aber hinzufügte, der volle Unterhaltsanspruch würde wieder aufleben, wenn die Mutter ihre Verweigerungshaltung aufgibt. In Österreich dagegen wiegt Umgangsverweigerung als so schwere Verfehlung, daß der Unterhaltsanspruch erlischt, und zwar ein für allemal. Auch im israelischen Recht gilt, daß keinen Ehegattenunterhalt zu zahlen braucht wem der Umgang verweigert wird.

Während damit Österreich, ähnlich wie Frankreich, empfindliche Sanktionen gegen Umgangsvereitelung eingeführt hat soll auch nach dem deutschen Kindschaftsrechtsreformgesetz Umgangsvereitelung ein Kavaliersdelikt bleiben. Dieser Umstand hat Vätervereine alarmiert, doch konnten sie sich mit ihren Forderungen, Maßnahmen gegen Umgangsboykott in das Reformgesetz aufzunehmen, nicht durchsetzen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung künftig verhält. Gegenwärtig sind die meisten Familienrichter nicht bereit, Sanktionen gegen Umgangsvereitelung zu ergreifen. Immerhin können betroffene Eltern in ihren Verfahren jetzt nicht nur darauf verweisen, daß Umgangsboykott in Frankreich ein Straftatbestand ist, sondern auch darauf, daß er in Österreich dauerhafte Unterhaltsverwirkung zur Folge hat.

vgl. auch Oberlandesgericht München (AZ: 12 UF 1174/97)

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